Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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84. 
() Im allgemeinen ist die Prüfung mit Rücksicht auf die Gattung der Fahrzeuge, zu deren 
Führung das Patent erlangt werden soll, einzurichten. Sie soll sich hauptsächlich auf die 
praktische Bodenseeschiffahrt und auf die Erkennung der optischen und akustischen Signale 
beziehen. 
(2) Im besonderen gelten folgende Vorschriften: 
1. die Prüfung zur Erlangung des Patents als Dampfsschifführer hat sich zu er- 
strecken auf: 
a) die Internationale Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee, 
b) die Hafen= und Dammordnungen für die Häfen und Landungsstellen am 
Bodensee, 
e) die Vorschriften über das Verhalten bei Kursfahrten, Begegnungen und 
Kreuzungen von Dampfschiffen und anderen Fahrzeugen sowie die Kenntnis 
und das Verständnis des bildlichen Fahrplans der Bodenseeschiffe, 
d) das Kompaßfahren, das Verhalten bei Fahrten im Nebel, bei Nacht und 
bei stürmischem Wetter, die genaue Kenntnis des Fahrwassers sowie das 
Verhalten bei Seeunfällen aller Art (Mann über Bord, Feuer-, Wasser- 
gefahr, Leckwerden, Zusammenstößen usw.), 
e) das Verfahren bei Kurs= und Fahrtbestimmungen sowie die Führung und 
Benützung der Steuerkursbücher; 
2. Die Prüfung zur Erlangung des Patents zur Führung eines Motorschiffs oder 
zur Führung eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboots hat sich auf die unter 1a, d, c und d erwähnten Gegenstände zu 
erstrecken, und es haben die Bewerber außerdem anläßlich der Prüfung bei einer
	        
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