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daß sie nach diesen Gesetzen nicht, oder gelinder, als nach der diesseitigen Gesetzgebung,
oder nur auf Antrag zu bestrafen sein würde.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die im Art. 5 unter 1 erwähnten Fälle, sowie
Verbrechen gegen das Sächsische Staatsoberhaupt oder dessen Familie, bei welchen das
gegenwärtige Strafgesetzbuch unbedingt Anwendung findet.
It eine That, bei welcher nach Vorstehendem der Richter ein ausländisches Straf-
gesetz zu berücksichtigen hat, in dem letzteren mit einer nach dem gegenwärtigen Straf-
gesetzbuche unzulässigen Strafe bedroht, so hat der Richter statt dieser auf eine nach dem
Sächsischen Strafgesetzbuche zulässige, nicht härtere Strafe zu erkennen.
Art. 9.
Berücksichtigung ausländischer-Straferkenntnisse.
Ist Jemand wegen eines verübten Verbrechens bereits von dem zuständigen Gerichte
eines anderen Staates bestraft worden, so kann er wegen derselben Handlung nur dann
nochmals von einem inländischen Gerichte bestraft werden, wenn diese Handlung durch be-
sondere ihm obliegende Verpflichtungen gegen den diesseitigen Staat, dessen Oberhaupt
oder diesseitige Staatsangehörige einen schwereren, bei der ausländischen Bestrafung nicht
in Betracht zu ziehen gewesenen strafrechtlichen Character erhält; es ist jedoch solchenfalls
bei der Verurtheilung die Strafe, welche der Angeschuldigte wegen derselben Handlung
bereits anderwärts verbüßt hat, in Abzug zu bringen.
Letzteres findet auch dann Statt, wenn von einem unzuständigen ausländischen Gerichte
eine Strafe vollstreckt worden ist.
Bweites Capitel.
Von den Strafen und deren Vollziehung.
Art. 10.
Todesstrafe.
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. Beflnndet sich eine zur Todes-
strafe verurtheilte Weibsperson im Zustande der Schwangerschaft, so ist ihre Hinrichtung
bis nach überstandenem Wochenbette auszusetzen.
Wenn mehrere Verbrecher hingerichtet werden, so ist Veranstaltung zu treffen, daß die
Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen des Anderen vor sich gehe.
Der Körper des Enthaupteten wird an die nächste anatomische Anstalt abgeliefert, oder,
wenn dieses nicht thunlich ist, auf einem von dem gewöhnlichen Todtenacker abgesonderten
Orte begraben.
Art. 11.
Zuchthausstrafe.
Die Zuchthausstrafe wird im Zuchthause verbüßt.