Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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und den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des 
Wechsels und die Wechselnummer angeben; 
3. bei Postprotestaufträgen Namen und Wohnort der Person, die zahlen soll, die 
Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben 
in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit 
denen des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend. Ist auf dem 
Wechsel eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der 
noch nicht bezahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel 
bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat 
der Auftraggeber auf der Rüchseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der 
Wechsel ist vorgezeigt worden am. i (Tag der Vorzeigung)“. 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichs- 
währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder 
Zahlkarte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Post- 
anweisung oder Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder zur An- 
nahmeeinholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten ver- 
geblichen Vorzeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine 
andere Person innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zweck 
dienen die Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ unter genauer Be- 
zeichnung eines anderen Empfängers. Münscht der Auftraggeber die Weitersendung 
an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ ohne Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Betrags oder bei Annahme 
des Wechsels oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur
	        
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