Full text: Modernes Fürstenrecht

326 8 36. Hausvermögen. 
Verpflichtung fehlte, hießen die Kammergüter Schatull- oder 
Kabinettsgüter. 
II. Keineswegs muß das Hausvermögen rechtlich nur 
eine einzige Vermögenseinheit darstellen, so daß es nur ein 
Hausgut oder ein Hausfideikommiß, ein einfaches oder en 
Domanialhausfideikommiß geben könnte. Vielmehr vermag 
das Familiengut in verschiedene Vermögensmassen zu zerfallen. 
Es sind nebeneinander möglich a) Hausgut, Domanıal- und 
einfaches Familienfideikommiß, und b) mehrere Hausgüter, 
mehrere Domanial- und einfache Familienfideikommisse. 
A. In Sachsen-Meiningen z. B., wo diese Frage neueste 
Regelung durch Gesetz vom 9. März 1896 erfahren hat, sind 
nebeneinander gegeben: 
1. Das „Domänenvermögen“. Dasselbe bildet nach der 
Regelung, welche die Eigentumsfrage durch sachsen-meiningen- 
sches Staatsgesetz vom 20. Juli 1871 (Schulze Bd. III S. 303 ff.) 
erfuhr!), allerdings nur zu einem Teil „fideikommissarisches 
Eigentum“ des herzoglichen Hauses und zwar des gotha- 
ischen Gesamthauses; zu einem anderen Teil ist es „Landes- 
eigentum.“ 
2. a. Das „Hausfideikommifsvermögen.““ Dies ist ein ein- 
faches Hausfideikommiß. Sein Eigentümer ist nicht das gotha- 
ische Gesamt-, sondern das herzoglich meiningensche Spezial- 
haus. Es besteht aus bestimmten, in jenem Gesetze vom 1871 
genannten Gebäuden und Liegenschaften, bezw. aus dem aus 
deren Veräußerung gebildeten Kaufgelderfonds. 
b) Das „Sonderhausvermögen“; ebenfalls ein einfaches 
Fideikommiß des herzoglichen Spezialhauses, gebildet aus den 
in Art. 14 des Gesetzes vom 9. März 1896 erwähnten Be- 
standteilen (Familienfideikommißstiftung in Wertpapieren des 
Testaments der Herzogin Marie vom 5. Juli 1883; herzogl. 
öffentl. Bibliothek nebst Kupferstichsammlung, Silberkammer, 
Bildersammlung, Münzkabinett, Haus- oder Familiensckmuck, 
Inventarien der Schlösser u. s. w.). 
B. Ähnlich ist in Oldenburg zu unterscheiden: 
!) Vgl. dazu Rintelen, Art. „Domänen“ im Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften 2. Aufl. Bd. III 8. 193.
	        
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