326 8 36. Hausvermögen.
Verpflichtung fehlte, hießen die Kammergüter Schatull- oder
Kabinettsgüter.
II. Keineswegs muß das Hausvermögen rechtlich nur
eine einzige Vermögenseinheit darstellen, so daß es nur ein
Hausgut oder ein Hausfideikommiß, ein einfaches oder en
Domanialhausfideikommiß geben könnte. Vielmehr vermag
das Familiengut in verschiedene Vermögensmassen zu zerfallen.
Es sind nebeneinander möglich a) Hausgut, Domanıal- und
einfaches Familienfideikommiß, und b) mehrere Hausgüter,
mehrere Domanial- und einfache Familienfideikommisse.
A. In Sachsen-Meiningen z. B., wo diese Frage neueste
Regelung durch Gesetz vom 9. März 1896 erfahren hat, sind
nebeneinander gegeben:
1. Das „Domänenvermögen“. Dasselbe bildet nach der
Regelung, welche die Eigentumsfrage durch sachsen-meiningen-
sches Staatsgesetz vom 20. Juli 1871 (Schulze Bd. III S. 303 ff.)
erfuhr!), allerdings nur zu einem Teil „fideikommissarisches
Eigentum“ des herzoglichen Hauses und zwar des gotha-
ischen Gesamthauses; zu einem anderen Teil ist es „Landes-
eigentum.“
2. a. Das „Hausfideikommifsvermögen.““ Dies ist ein ein-
faches Hausfideikommiß. Sein Eigentümer ist nicht das gotha-
ische Gesamt-, sondern das herzoglich meiningensche Spezial-
haus. Es besteht aus bestimmten, in jenem Gesetze vom 1871
genannten Gebäuden und Liegenschaften, bezw. aus dem aus
deren Veräußerung gebildeten Kaufgelderfonds.
b) Das „Sonderhausvermögen“; ebenfalls ein einfaches
Fideikommiß des herzoglichen Spezialhauses, gebildet aus den
in Art. 14 des Gesetzes vom 9. März 1896 erwähnten Be-
standteilen (Familienfideikommißstiftung in Wertpapieren des
Testaments der Herzogin Marie vom 5. Juli 1883; herzogl.
öffentl. Bibliothek nebst Kupferstichsammlung, Silberkammer,
Bildersammlung, Münzkabinett, Haus- oder Familiensckmuck,
Inventarien der Schlösser u. s. w.).
B. Ähnlich ist in Oldenburg zu unterscheiden:
!) Vgl. dazu Rintelen, Art. „Domänen“ im Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften 2. Aufl. Bd. III 8. 193.