Full text: Modernes Fürstenrecht

& 54. Vormundschaft, Pflegschaft und Regentschaft. 435 
soweit solche einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger erhalten 
(B.G.B. $ 1912), ein künftiges Recht ist auch die Thronin- 
haberschaft. 
II. Für einen Teil der persönlichen Angelegenheiten eines 
fremder Fürsorge bedürfenden Monarchen, für die Regierungs- 
rechte desselben, hat das moderne Staatsrecht zum Teil eine 
Sondervertretung geschaffen, d. h. dieselbe von der Fürsorge- 
befugnis der elterlichen bezw. vormundschaftlichen Gewalt 
abgetrennt. Es ist das Rechtsinstitut der Regentschaft, wie es 
das Verfassungsrecht von Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, Sondershausen, 
Reuß a. L. und j. L., Schaumburg-Lippe und Waldeck kennt. 
Die Staatsverwesung wegen in Aussicht stehender Geburt 
eines nächsten Thronanwärters könnte somit an sich in Form 
der Bestellung einer Leibesfruchtspflegschaft geschehen, allein 
da solche Fürsorge dem Vormund entzogen ist, darf davon 
ausgegangen werden, daß es nicht im Sinne des Gesetzgebers 
liegt, eine derartige Wahrnehmung von Regierungsrechten 
einem Pfleger zu übertragen. Es hat vielmehr nach Analogie 
der Minderjährigkeitsregentschaft eine Leibesfruchtsregent- 
schaft stattzufinden. 
II. A. Hieraus folgt, daß für den minderjährigen oder 
entmündigten Herrscher und für die Leibesfrucht eine doppelte 
gesetzliche Vertretung grundsätzlich besteht, eine mütterliche 
oder vormundschaftliche oder pflegschaftliche einer- und eine 
regentschaftliche andererseits. Für den minderjährigen Mo- 
narch handelt ein Vormund und ein Regierungsverweser. 
B. Nur dann tritt dies nicht ein, wenn das Gesetz etwa 
ausdrücklich bestimmt: der Vormund soll zugleich Regent oder 
der Regent zugleich Vormund sein. Ersteres ordnet z. B. das 
Staatsgrundgesetz von Reu/s 5. L. $9 hinsichtlich jeder Regent- 
schaft an. Letzteres bestimmt die koburg-gothaische Giesetz- 
gebung (Verfassung $ 14 und Zusatzgesetz hierzu vom 15. Juli 
1899 Art. 2) für die Minderjährigkeitsregentschaft: „Der 
Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund des 
Herzogs"; das sachsen-meiningensche Verfassungsgesetz vom 
9. März 1896 Art. 7 tut das gleiche für jede Regentschaft: 
„Der Regierungsverweser ist Vormund des Herzogs, obne daß 
28”
	        
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