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würde, für den Fall des Eintritts kriegerischer Ereignisse oder
unmittelberer Kriegsgefahr durch Verhängung des Kriegszustandes
die Sicherheit der Mobilmachung und die Schlagfertigkeit
des Heeres zu gewährleisten und zu erhöhen ½).
Da ein Reichsgesetz für die nächste Zeit nicht zu erwarten
war, hat die bayrische Landesgesetzgebung sich mit der Neuorde
nung des Belagerungszustandes befaßt. Am 5. November
1912 ist sodann das für ganz Bayern geltende Gesetz zustande
gekommen (Get. S. 1161).
Die Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze, zu deren Erlaß
der Art. 12 desselben das Staatsministerium der Justiz im
Einverständnis mit den übrigen beteiligten Ministerien ermächtigt,
sind inzwischen auch ergangen. And zwar sind dies
die Ministerial-Bekanntmachung vom 13. März 1913, die
Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betreffend
(GBl. S. 97, Kron# Bl. S. 215), und die Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. März 1913, die Bollstreckung
der militärger ichtlich und der kondrechtlich erkannten Todesstrafen
betreffend (IMVBl. S. 53, KrMBl. S. 236). Erstere
regelt vor allem die genaue Form der Verkündung des Kriegszustandes,
die Zusammensetzung der Standgerichte und das
Berfahren vor diesen, letztere die Arten der Todesstrafe und die
Form ihrer Vollstreckung.
Das junge Gesetz hat bald Gelegenheit zur praktischen
Anuwendung bekommen, da am 31. Juli 1914 der König über
Bayern den Kriegszustand verhängt hat.
Wenige Tage darauf, am 6. August 1914, wurde das
Gesetz schon abgeändert (GVVBl. S. 349), jedoch nur in bezug
auf die Redaktion, indem Art. 4 Nr. 3 und Art. 6 Dr. 6 in
Einklang mit dem Reichsgesetz, den Verrat militärischer Geheimnisse
betreffend, vom 3. Juni 1914 (RGBl. S. 195)
gesetzt wurden.
11) Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 5. November 1912
bei von Sutner, S. 3.