Contents : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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würde,  für  den  Fall  des  Eintritts  kriegerischer  Ereignisse  oder
unmittelberer  Kriegsgefahr  durch  Verhängung  des  Kriegszustandes
  die  Sicherheit  der  Mobilmachung  und  die  Schlagfertigkeit
  des  Heeres  zu  gewährleisten  und  zu  erhöhen  ½).

Da  ein  Reichsgesetz  für  die  nächste  Zeit  nicht  zu  erwarten
war,  hat  die  bayrische  Landesgesetzgebung  sich  mit  der  Neuorde
nung  des  Belagerungszustandes  befaßt.  Am  5.  November
1912  ist  sodann  das  für  ganz  Bayern  geltende  Gesetz  zustande
gekommen  (Get.  S.  1161).

Die  Vollzugsvorschriften  zu  diesem  Gesetze,  zu  deren  Erlaß
  der  Art.  12  desselben  das  Staatsministerium  der  Justiz  im
Einverständnis  mit  den  übrigen  beteiligten  Ministerien  ermächtigt,
  sind  inzwischen  auch  ergangen.  And  zwar  sind  dies
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  März  1913,  die
Vollzugsvorschriften  zu  dem  Gesetz  über  den  Kriegszustand  betreffend
  (GBl.  S.  97,  Kron#  Bl.  S.  215),  und  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  17.  März  1913,  die  Bollstreckung
der  militärger  ichtlich  und  der  kondrechtlich  erkannten  Todesstrafen
  betreffend  (IMVBl.  S.  53,  KrMBl.  S.  236).  Erstere
regelt  vor  allem  die  genaue  Form  der  Verkündung  des  Kriegszustandes,
  die  Zusammensetzung  der  Standgerichte  und  das
Berfahren  vor  diesen,  letztere  die  Arten  der  Todesstrafe  und  die
Form  ihrer  Vollstreckung.

Das  junge  Gesetz  hat  bald  Gelegenheit  zur  praktischen
Anuwendung  bekommen,  da  am  31.  Juli  1914  der  König  über
Bayern  den  Kriegszustand  verhängt  hat.

Wenige  Tage  darauf,  am  6.  August  1914,  wurde  das
Gesetz  schon  abgeändert  (GVVBl.  S.  349),  jedoch  nur  in  bezug
auf  die  Redaktion,  indem  Art.  4  Nr.  3  und  Art.  6  Dr.  6  in
Einklang  mit  dem  Reichsgesetz,  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse
  betreffend,  vom  3.  Juni  1914  (RGBl.  S.  195)
gesetzt  wurden.

11)  Begründung  zum  Entwurf  des  Gesetzes  vom  5.  November  1912
bei  von  Sutner,  S.  3.