116 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
zur Richtschnur bei dem Vorgehen der Polizei- und Verwaltungsbehörden in den
Einzelstaaten dienen können. Diese Leitsätze beziehen sich auf: 1. Vorbeugungs-
massregeln, 2. Anzeigepflicht für Typhusfälle, 3. Ermittelung der Krankheit, 4. Mass-
regeln gegen die Weiterverbreitung der Krankheit und 5. Allgemeine Vorschriften.
Unter den Vorbeugungs massrege/n, die in den an der 'Typhus-
bekämpfung beteiligten Ortschaften zur Anwendung kommen, sind die Beaufsichtigung
des Wohnungswesens, die Reinhaltung der Aborte, die Entleerung der Abtrittsgruben,
die Wasserversorgung und Fortschaffung der Abfallstoffe, die Beschränkung der
Wasserbenutzung, die Abführung der Schmutzwässer, die verschärfte Beaufsichtigung
des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln, die Beschaffung der für die Bekämpfung
der Krankheit erforderlichen Einrichtungen zu erwähnen.
Der Anzeigepflicht sollen unterliegen sowohl die zweifellos feststehenden
als auch die nur verdächtigen 'Typhusfälle.
Bei der Ermittelung der Krankheit soll ausser den beamteten Ärzten
auch der Leiter der bakteriologischen Untersuchungsanstalt behilflich sein. Ihm wie
den beamteten Ärzten soll zu diesem Zwecke, soweit der behandelnde Arzt es
ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zum Krankenbette ermög-
licht werden.
Unter den Massregeln gegen die Weiterverbreitung der
Krankheit ist zunächst die Absonderung kranker und krankheitsverdächtiger
Personen vorgesehen. Personen, welche nach Ausweis der bakteriologischen Unter-
suchung Typhusbazillen mit ihren Ausleerungen ausscheiden, jedoch gar keine oder nur
geringe Krankheitserscheinungen darbieten (sogenannte Typhusbazillenträger), ferner
Genesende, in deren Ausleerungen bei der bakteriologischen Untersuchung noch
Typhuserreger gefunden werden, sollen, soweit es sich erreichen lässt, wie Kranke
behandelt werden. Wo die gesetzliche Unterlage zu solchem Vorgehen gegen
Bazillenträger und Dauerausscheider fehlt oder aus wirtschaftlichen Rücksichten das
gedachte Verfahren sich als unausführbar erweist, soll durch Belehrung und Zureden
versucht werden, die Bazillenträger wenigstens zur regelmässigen Desinfektion ihrer
Abgänge und der Wäsche zu bewegen und ihnen die Überzeugung beizubringen, dass
sie bei Unterlassung dieser Vorsichtsmassregel nicht nur sich selbst von neuem an-
stecken können, sondern auch ihre Umgebung ununterbrochen schwer gefährden. Die
Überführung Typhuskranker in ein Krankenhaus ist als die beste Massnahme
anempfohlen. Die Absonderung von Typhuskranken soll so lange dauern, bis die
Ausleerungen bei mindestens zwei in einwöchigem Zwischenraume vorgenommenen
bakteriologischen Untersuchungen sich als frei von 'Typhuserregern erwiesen haben.
Wo es sich ermöglichen lässt, soll mit der Aufhebung der Absonderung noch
gewartet werden, bis auch eine dritte, nach Ablauf einer Woche vorgenommene
Untersuchung ergeben hat, dass Typhuserreger nicht mehr ausgeschieden werden,
Ansteckungsverdächtige Personen sollen einer dreiwöchigen Beobach-
tung, unter Umständen verbunden mit bakteriologischen Untersuchungen, unter-
worfen werden, Ausserdem sind Bestimmungen aufgestellt, die sich beziehen auf die
Führung eines Krankenverzeichnisses, die Räumung von Wohnungen oder Häusern
und ihre Kennzeichnung, auf die Krankenbeförderung, auf Verkehrsbeschränkungen
für das Pflegepersonal, auf die Behandlung von Leichen, die Desinfektion, das Verbot
grösserer Menschenansammlungen, das Verhalten schulpflichtiger Personen, die
Schliessung der Schulen und die Beschränkung von Gewerbebetrieben,
Der letzte Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ enthält Bestimmun-
gen über die wechselartige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden, so-
wie den Nachrichtenaustausch der Verwaltungsbehörden benachbarter Bezirke.
Den Allgemeinen Leitsätzen für die Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung
des Unterleibstyphus sind beigegeben 5 Anlagen, nämlich Ratschläge für
Arzte bei Typhus und Ruhr, das Typhus-Merkblatt, Muster für die