174 iV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speisedle.
setze enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich daher hauptsächlich auf folgende
Gesichtspunkte, .
Das Gesetz macht einen strengen. , Unterschied zwischen Butter (Milch.
butter) oder Butterschmalz und Margarine, zwischen Käse (Milchfettkäse) und
Margarinekäse, sowie zwischen Schweineschmalz und Kunstspeisefett.
sind deshalb besondere Begriffsbestimmungen für Margarıne, M
und Kunstspeisefett an die Spitze des Gesetzes gestellt worden. Um die
Abnehmer vor einer Täuschung zu schützen, ist bestimmt worden, dass die Ver-
kaufsstellen, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefette verkauft
oder feilgeboten werden, durch entsprechende deutliche Inschrift z. B. „Verkauf
von Margarine“ gekennzeichnet sein müssen, ($ ı). Der. Verkauf der genannten
Fette neben Butter, Käse und Schmalz in demselben Raume ist ausdrücklich ver-
boten ($ 4). Auch sind besondere Vorschriften bezüglich der Bezeichnung der
Gefässe und Umhüllungen für diese Fette, sowohl im Grosshandel als ım Klein-
handel, gegeben ($ 2). Wenn Margarine oder Margarinekäse in regelmässig ge-
formten Stücken nach Art der Butter gewerbsmässig verkauft oder feilgeboten
wird, so muss die Würfelform gewählt werden. Ferner enthält das Gesetz das
Verbot der Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Fetten ($ 3). Zur
sicheren Unterscheidung sowohl von Butter und Margarine, als von Käse und
Margarinekäse, sowie zum Nachweise von Mischungen dieser Fette untereinander
ist für Margarine und Margarinekäse ein bestimmter, die Beschaffenheit und
Farbe dieser Fette nicht schädigender Zusatz vorgeschrieben; als solcher wurde
das Sesamöl gewählt, dessen Menge in Margarine mindestens. I0o%Y be-
tragen muss. Um eine Kontrolle über die tatsächliche Ausführung der
getroffenen Bestimmungen ausüben zu können, sind im Gesetz ($$ 8
und ff.) besondere Vorschriften enthalten, durch die den Beamten der
Polizei und den von den Polizeibehörden beauftragten Sachverständigen die Be-
fugnis erteilt wird, sowohl in den Fabrikationsräumen, als in den Geschäfts-
räumen, in denen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefette hergestellt, ver-
kauft oder feilgehalten werden, Revisionen vorzunehmen und Warenproben zum
Zwecke der Untersuchung zu entnehmen. Zur Erleichterung der Kontrolle und
um einen Überblick über die Ausdehnung der Margarine-, Margarinekäse- und
Kunstspeisefettfabrikation zu gewinnen, unterliegt die Herstellung dieser Fette der
Anzeigepflicht an die zuständige Behörde, Im übrigen bleiben die Bestimmungen
des Nahrungsmittelgesetzes durch das Gesetz unberührt.
Zur Ausführung dieser gesetzlichen Massnahmen ist der Bundesrat
ermächtigt worden, nähere Bestimmungen zu erlassen. In Verfolg die-
ser- Befugnis hat der Bundesrat Vorschriften erlassen, die sich auf
den sSesamöl-Zusatz behufs Kennzeichnung der Margarine und des Marga-
rinekäses, auf die Kennzeichnung der Gefässe und Umhüllungen für Margarine,
Margarinekäse und Kunstspeisefette!) und auf den Fett- und Wassergehalt der
Butter beziehen 2. Um eine möglichst gleichmässige Untersuchung und Beurtei-
lung der unter das Margarinegesetz fallenden Fette herbeizuführen und damit zu
einer tunlichst übereinstimmenden Rechtsprechung bei der Anwendung des Mar-
garinegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beizutragen, wurden vom
Bundesrate eingehende Vorschriften für die Vornahme der Untersuchungen von
Fetten und Käsen durch die „Bekanntmachung, betr. Anweisung zur chemischen
Untersuchung von Fetten und Käsen“ vom ı. April 1898?) bekannt gegeben, deren
technische Unterlagen im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeitet worden sind.
Das Margarinegesetz, sowie dessen Ausführungsbestimmungen haben nach-
stehenden Wortlaut:
!) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 4. Juli 1897 — RGBI 8. 591. ? 9_
RGBI 8. 64. °) ZBIDIR 8. 21. ) Desgl vom 1. März 19C2