Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

174 iV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speisedle. 
setze enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich daher hauptsächlich auf folgende 
Gesichtspunkte, . 
Das Gesetz macht einen strengen. , Unterschied zwischen Butter (Milch. 
butter) oder Butterschmalz und Margarine, zwischen Käse (Milchfettkäse) und 
Margarinekäse, sowie zwischen Schweineschmalz und Kunstspeisefett. 
sind deshalb besondere Begriffsbestimmungen für Margarıne, M 
und Kunstspeisefett an die Spitze des Gesetzes gestellt worden. Um die 
Abnehmer vor einer Täuschung zu schützen, ist bestimmt worden, dass die Ver- 
kaufsstellen, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefette verkauft 
oder feilgeboten werden, durch entsprechende deutliche Inschrift z. B. „Verkauf 
von Margarine“ gekennzeichnet sein müssen, ($ ı). Der. Verkauf der genannten 
Fette neben Butter, Käse und Schmalz in demselben Raume ist ausdrücklich ver- 
boten ($ 4). Auch sind besondere Vorschriften bezüglich der Bezeichnung der 
Gefässe und Umhüllungen für diese Fette, sowohl im Grosshandel als ım Klein- 
handel, gegeben ($ 2). Wenn Margarine oder Margarinekäse in regelmässig ge- 
formten Stücken nach Art der Butter gewerbsmässig verkauft oder feilgeboten 
wird, so muss die Würfelform gewählt werden. Ferner enthält das Gesetz das 
Verbot der Mischung von Butter mit Margarine oder anderen Fetten ($ 3). Zur 
sicheren Unterscheidung sowohl von Butter und Margarine, als von Käse und 
Margarinekäse, sowie zum Nachweise von Mischungen dieser Fette untereinander 
ist für Margarine und Margarinekäse ein bestimmter, die Beschaffenheit und 
Farbe dieser Fette nicht schädigender Zusatz vorgeschrieben; als solcher wurde 
das Sesamöl gewählt, dessen Menge in Margarine mindestens. I0o%Y be- 
tragen muss. Um eine Kontrolle über die tatsächliche Ausführung der 
getroffenen Bestimmungen ausüben zu können, sind im Gesetz ($$ 8 
und ff.) besondere Vorschriften enthalten, durch die den Beamten der 
Polizei und den von den Polizeibehörden beauftragten Sachverständigen die Be- 
fugnis erteilt wird, sowohl in den Fabrikationsräumen, als in den Geschäfts- 
räumen, in denen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefette hergestellt, ver- 
kauft oder feilgehalten werden, Revisionen vorzunehmen und Warenproben zum 
Zwecke der Untersuchung zu entnehmen. Zur Erleichterung der Kontrolle und 
um einen Überblick über die Ausdehnung der Margarine-, Margarinekäse- und 
Kunstspeisefettfabrikation zu gewinnen, unterliegt die Herstellung dieser Fette der 
Anzeigepflicht an die zuständige Behörde, Im übrigen bleiben die Bestimmungen 
des Nahrungsmittelgesetzes durch das Gesetz unberührt. 
Zur Ausführung dieser gesetzlichen Massnahmen ist der Bundesrat 
ermächtigt worden, nähere Bestimmungen zu erlassen. In Verfolg die- 
ser- Befugnis hat der Bundesrat Vorschriften erlassen, die sich auf 
den sSesamöl-Zusatz behufs Kennzeichnung der Margarine und des Marga- 
rinekäses, auf die Kennzeichnung der Gefässe und Umhüllungen für Margarine, 
Margarinekäse und Kunstspeisefette!) und auf den Fett- und Wassergehalt der 
Butter beziehen 2. Um eine möglichst gleichmässige Untersuchung und Beurtei- 
lung der unter das Margarinegesetz fallenden Fette herbeizuführen und damit zu 
einer tunlichst übereinstimmenden Rechtsprechung bei der Anwendung des Mar- 
garinegesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beizutragen, wurden vom 
Bundesrate eingehende Vorschriften für die Vornahme der Untersuchungen von 
Fetten und Käsen durch die „Bekanntmachung, betr. Anweisung zur chemischen 
Untersuchung von Fetten und Käsen“ vom ı. April 1898?) bekannt gegeben, deren 
technische Unterlagen im Kaiserlichen Gesundheitsamte ausgearbeitet worden sind. 
Das Margarinegesetz, sowie dessen Ausführungsbestimmungen haben nach- 
stehenden Wortlaut: 
!) Bekanntmach. des Reichskanzlers vom 4. Juli 1897 — RGBI 8. 591. ? 9_ 
RGBI 8. 64. °) ZBIDIR 8. 21. ) Desgl vom 1. März 19C2