176 tV. 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
für die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd bestimmten Räume zu
bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes zu erstatten.
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und Personen sind nach Maß-
gabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen. ,
$ 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind
befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt
wird, jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett aufbewahrt,
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen,
auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen.
Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent-
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
$ 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett
gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver-
pflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Her-
stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe,
insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen,
$ 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch’
die Überwachung und Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis
gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen.
$ 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Butter,
deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte
Grenze überschreitet, zu verbieten.
$ 12. Der Bundesrat ist ermächtigt:
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften
des $ 2 zu erlassen,
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes
vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegsnständen
(Reichs-Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind.
$ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im $ 1 bezeichneten Art,
weiche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung.
$ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
h 1 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach $ 3 unzulässigen Mischungen
erstellt;
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen verkauft, feilhält oder sonst in
Verkehr bringt;
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach $ 6 erforderlichen Zusatz vorsätzlich herstellt
oder wissentlich verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn
seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist,
drei Jahre verflossen sind.
3 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheinnisse, welche kraft seines Auf-
trags zu seiner Kenntnis gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs-
weisen, von denen er kraft seines Auftrags Kenntnis erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebs-
geheimnisse sind.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein,
$ 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des $ 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder
die Revision verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des $ 9 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt . j
erteilung wissentlich unwahre Angaben macht. cht er oder bei der Auskunft
$ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier Woch : .
I. wer den Vorschriften des $ 7 zuwiderhandelt; zu vier Wochen wird bestraft:
2. wer bei der nach $ 9 von ihm erforderten Auskunfterteil ässigkei
zaben mashr $ u rteilung aus Fahrlässigkeit unwahre An-
$ 18. Außer den Fällen der $$ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften di
Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der $$ 11 und 12 Ziffer 1 ergehenden Best; rate
mit Geldstrafe ‚bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, „con Festimmmungen des Bundesrat
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Haft oder auf Gefängnis
bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in
welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind,