ten einheitliche Beiträge nach einem besonderen
Maßstabe vorzuschreiben. Auch bei der Ausgestaltung
dieser alsbald allgemein eingeführten statutarischen
Vorschrift hat das Reichs-Versicherungsamt
in gleicher Weise wie bei den oben erwähnten
Fällen des Grundsteuerfußes selbst für eine zweckmäßige,
den örtlichen Verhältnissen angepaßte Ergänzung
des gesetzlichen Beitragsverfahrens zu wirken
gehabt. Diese Regelung mußte vor allem eine gerechte
sein, sie durfte weder die kleinen noch die größeren
Unternehmer benachteiligen. Sie war um so weittragender,
als in vielen Gegenden, insbesondere des
westlichen und südlichen Deutschlands, die weitaus
größte Mehrzahl der Betriebe noch unter die Grenze
des § 53 Abs. 4 fällt.
Auch im Gefahrentarifwesen, das nach § 52 des
jetzigen Gesetzes für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
beim Arbeitsbedarfsmaßstab und
ebenso für die Veranlagung der Nebenbetriebe beim
Steuerfuße von großer finanzieller Bedeutung ist,
hat das Reichs-Versicherungsamt in ähnlicher Weise
seine zustimmende oder ablehnende Stellungnahme
kundgetan und den Berufsgenossenschaften beratend
zur Seite gestanden. Besonders ist dies hinsichtlich der
Fragen geschehen, ob und wie Gefahrenklassen gebildet
und wie sie beziffert werden sollten. Dabei hat das
Reichs-Versicherungsamt namentlich auf Sammlung
und richtige Verwertung statistischer Erfahrungen
Wert gelegt.
Die Grundsätze für die Kapitaldeckung bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
sowie bei den Versicherungsanstalten
dieser Genossenschaft und der dem Reichs-Versicherungsamt
unterstellten Baugewerks-Berufsgenossenschaften
hat das Reichs-Versicherungsamt
zunächst durch Bekanntmachung vom 5. Februar 1894
festgesetzt, die dann mit Rücksicht auf die durch die
jetzige Gesetzgebung und sonstige Umstände veränderte
Sachlage abgeändert und ergänzt worden ist. In
dieser neuen, unter dem 5. Oktober 1904 veröffentlichten
Fassung ist die Bekanntmachung als Anlage 9
des Anhanges im 3. Bande des Handbuchs der Unfallversicherung
Seite 476 ff. abgedruckt. Da sich die Sätze
des bei der Berechnung des Deckungskapitals für die
Tiefbau-Berufsgenossenschaft und ihre Versicherungsanstalt
verwendeten Tarifs bei den ständig vorgenommenen
Nachprüfungen als zu niedrig erwiesen
haben, wird seit langer Zeit alljährlich von der Rechnungsstelle
des Reichs-Versicherungsamts auf Grund
der inzwischen gesammelten Erfahrungen festgestellt,
um wieviel die nach dem Tarife sich ergebenden
Deckungskapitale zu erhöhen sind. Diese Zuschläge hat
die Tiefbau-Berufsgenossenschaft auf Anweisung des
Reichs-Versicherungsamts bei der Beitragsberechnung
mit in Ansatz zu bringen. Ebenso werden sie vom
Reichs-Versicherungsamte bei der Festsetzung des Prämientarifs
für die bezeichneten Versicherungsanstalten
berücksichtigt.
Der Prämientarif wird vom Reichs-Versicherungsamt
alle drei Fahre für jede der bezeichneten Versicherungsanstalten
im voraus festgesetzt. Er muß ergeben,
welcher Einheitssatz für jede angefangene halbe Mark
des anrechnungsfähigen Entgelts, das für die einzelne
Bauausführung in Betracht kommt, der Berechnung
der Prämien zugrunde zu legen ist. Dabei sind die
Einheitssätze der Prämien in demselben Verhältnis
abzustufen, in welchem der Gefahrentarif der zugehörigen
Berufsgenossenschaft die genossenschaftlichen
Beiträge abstuft, also nach der Art und Gefährlichkeit
der verschiedenen Bauarbeiten. Die Bemessung der
Tarifsätze richtet sich einerseits nach der wahrscheinlichen
Höhe der durch Zahl und Schwere der Unfälle
bedingten Entschädigungslast, die der Versicherungsanstalt
in der kommenden Tarifperiode aus Verletzungen
der Versicherten bei den gegen Prämien versicherten
Bauarbeiten voraussichtlich erwachsen wird,
und anderseits nach der wahrscheinlichen Höhe der
Lohnsummen, die bei jenen Bauarbeiten in der Tarifperiode
voraussichtlich aufkommen werden, sowie
nach der wahrscheinlichen Verteilung dieser Löhne
auf die einzelnen Klassen des Prämientarifs. Das Ergebnis
muß derart sein, daß durch die Prämien der
Kapitalwert der Renten für die bezeichneten Unfälle
und ein ausreichender Betrag für die weiteren von der
Versicherungsanstalt zu tragenden Lasten (die nicht zu
kapitalisierenden Entschädigungsleistungen für Unfälle,
Verwaltungskosten, Zuschläge für den Reservefonds,
uneinziehbare Prämien) gedeckt wird. Ist sonach
bei Festsetzung des Prämientarifs eine Fülle von
Gesichtspunkten zu berücksichtigen, so gestaltet sie sich
um so schwieriger, als es sich durchweg um Verhältnisse
handelt, die in der Zukunft liegen. Einen Anhalt
für deren Einschätzung bieten nur die Erfahrungen
der Vergangenheit. Es sind deshalb umfangreiche
statistische Erhebungen und Beobachtungen erforder-119