Metadata : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

ten  einheitliche  Beiträge  nach  einem  besonderen
Maßstabe  vorzuschreiben.  Auch  bei  der  Ausgestaltung
  dieser  alsbald  allgemein  eingeführten  statutarischen
  Vorschrift  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  oben  erwähnten
Fällen  des  Grundsteuerfußes  selbst  für  eine  zweckmäßige,
  den  örtlichen  Verhältnissen  angepaßte  Ergänzung
  des  gesetzlichen  Beitragsverfahrens  zu  wirken
gehabt.  Diese  Regelung  mußte  vor  allem  eine  gerechte
sein,  sie  durfte  weder  die  kleinen  noch  die  größeren
Unternehmer  benachteiligen.  Sie  war  um  so  weittragender,
  als  in  vielen  Gegenden,  insbesondere  des
westlichen  und  südlichen  Deutschlands,  die  weitaus
größte  Mehrzahl  der  Betriebe  noch  unter  die  Grenze
des  §  53  Abs.  4  fällt.

Auch  im  Gefahrentarifwesen,  das  nach  §  52  des
jetzigen  Gesetzes  für  die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  beim  Arbeitsbedarfsmaßstab  und
ebenso  für  die  Veranlagung  der  Nebenbetriebe  beim
Steuerfuße  von  großer  finanzieller  Bedeutung  ist,
hat  das  Reichs-Versicherungsamt  in  ähnlicher  Weise
seine  zustimmende  oder  ablehnende  Stellungnahme
kundgetan  und  den  Berufsgenossenschaften  beratend
zur  Seite  gestanden.  Besonders  ist  dies  hinsichtlich  der
Fragen  geschehen,  ob  und  wie  Gefahrenklassen  gebildet
und  wie  sie  beziffert  werden  sollten.  Dabei  hat  das
Reichs-Versicherungsamt  namentlich  auf  Sammlung
und  richtige  Verwertung  statistischer  Erfahrungen
Wert  gelegt.

Die  Grundsätze  für  die  Kapitaldeckung  bei  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  sowie  bei  den  Versicherungsanstalten
  dieser  Genossenschaft  und  der  dem  Reichs-Versicherungsamt
  unterstellten  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
zunächst  durch  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1894
festgesetzt,  die  dann  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die
jetzige  Gesetzgebung  und  sonstige  Umstände  veränderte
Sachlage  abgeändert  und  ergänzt  worden  ist.  In
dieser  neuen,  unter  dem  5.  Oktober  1904  veröffentlichten
  Fassung  ist  die  Bekanntmachung  als  Anlage  9
des  Anhanges  im  3.  Bande  des  Handbuchs  der  Unfallversicherung
  Seite  476  ff.  abgedruckt.  Da  sich  die  Sätze
des  bei  der  Berechnung  des  Deckungskapitals  für  die
Tiefbau-Berufsgenossenschaft  und  ihre  Versicherungsanstalt
  verwendeten  Tarifs  bei  den  ständig  vorgenommenen
  Nachprüfungen  als  zu  niedrig  erwiesen
haben,  wird  seit  langer  Zeit  alljährlich  von  der  Rechnungsstelle

  des  Reichs-Versicherungsamts  auf  Grund
der  inzwischen  gesammelten  Erfahrungen  festgestellt,
um  wieviel  die  nach  dem  Tarife  sich  ergebenden
Deckungskapitale  zu  erhöhen  sind.  Diese  Zuschläge  hat
die  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  auf  Anweisung  des
Reichs-Versicherungsamts  bei  der  Beitragsberechnung
mit  in  Ansatz  zu  bringen.  Ebenso  werden  sie  vom
Reichs-Versicherungsamte  bei  der  Festsetzung  des  Prämientarifs
  für  die  bezeichneten  Versicherungsanstalten
berücksichtigt.

Der  Prämientarif  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt
  alle  drei  Fahre  für  jede  der  bezeichneten  Versicherungsanstalten
  im  voraus  festgesetzt.  Er  muß  ergeben,
welcher  Einheitssatz  für  jede  angefangene  halbe  Mark
des  anrechnungsfähigen  Entgelts,  das  für  die  einzelne
Bauausführung  in  Betracht  kommt,  der  Berechnung
der  Prämien  zugrunde  zu  legen  ist.  Dabei  sind  die
Einheitssätze  der  Prämien  in  demselben  Verhältnis
abzustufen,  in  welchem  der  Gefahrentarif  der  zugehörigen
  Berufsgenossenschaft  die  genossenschaftlichen
Beiträge  abstuft,  also  nach  der  Art  und  Gefährlichkeit
der  verschiedenen  Bauarbeiten.  Die  Bemessung  der
Tarifsätze  richtet  sich  einerseits  nach  der  wahrscheinlichen
  Höhe  der  durch  Zahl  und  Schwere  der  Unfälle
bedingten  Entschädigungslast,  die  der  Versicherungsanstalt
  in  der  kommenden  Tarifperiode  aus  Verletzungen
  der  Versicherten  bei  den  gegen  Prämien  versicherten
  Bauarbeiten  voraussichtlich  erwachsen  wird,
und  anderseits  nach  der  wahrscheinlichen  Höhe  der
Lohnsummen,  die  bei  jenen  Bauarbeiten  in  der  Tarifperiode
  voraussichtlich  aufkommen  werden,  sowie
nach  der  wahrscheinlichen  Verteilung  dieser  Löhne
auf  die  einzelnen  Klassen  des  Prämientarifs.  Das  Ergebnis
  muß  derart  sein,  daß  durch  die  Prämien  der
Kapitalwert  der  Renten  für  die  bezeichneten  Unfälle
und  ein  ausreichender  Betrag  für  die  weiteren  von  der
Versicherungsanstalt  zu  tragenden  Lasten  (die  nicht  zu
kapitalisierenden  Entschädigungsleistungen  für  Unfälle,
  Verwaltungskosten,  Zuschläge  für  den  Reservefonds,
  uneinziehbare  Prämien)  gedeckt  wird.  Ist  sonach
  bei  Festsetzung  des  Prämientarifs  eine  Fülle  von
Gesichtspunkten  zu  berücksichtigen,  so  gestaltet  sie  sich
um  so  schwieriger,  als  es  sich  durchweg  um  Verhältnisse
  handelt,  die  in  der  Zukunft  liegen.  Einen  Anhalt
für  deren  Einschätzung  bieten  nur  die  Erfahrungen
der  Vergangenheit.  Es  sind  deshalb  umfangreiche
statistische  Erhebungen  und  Beobachtungen  erforder-119