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Mitwirkende Organe und Behörden des Reichs und der
Bundesstaaten.
ußer den Versicherungsbehörden (den
Schiedsgerichten, dem Reichs-Versicherungsamt
und den Landes-Bersicherungsämtern),
denen die Durchführung
der Versicherung gemeinsam mit den
Versicherungsträgern obliegt, ist noch eine größere
Anzahl von Organen und Behörden des Reichs und
der Bundesstaaten zur Mitwirkung hierbei berufen.
Von den Aufgaben der Behörden, die als „Ausführungsbehörden“
die Stelle der Genossenschaftsversammlung
und des Genossenschaftsvorstandes einnehmen,
wenn das Reich, ein Bundesstaat, ein Kommunalverband
oder eine andere öffentliche Körperschaft
Träger der Unfallversicherung ist, war im vorstehenden
bereits die Rede, ebenso auch von den
Aufsichtsbehörden der für die Invalidenversicherung
zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen. Es bedürfen
aber noch der Erwähnung die mannigfaltigen
Aufgaben, die einigen Reichs-und Landesbehörden usw.
für die Gebiete der Unfall= und der Invalidenversicherung
übertragen worden sind.
I. Organe und Behörden des Reichs.
n erster Linie ist hier der Tätigkeit des Bundesrats
zu gedenken. Als Reichsbehörden kommen
in Betracht der Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) und die Behörden der Reichspostverwaltung.
1. Der Bundesrat.
Der Wirkungskreis des Bundesrats in dieser Beziehung
ist teils normenbildender, teils organisatorischer,
teils mehr verwaltender Art. Zu der ersten
Gruppe von Aufgaben gehört der Erlaß von Rechtsvorschriften,
die das Gesetz ergänzen, und deren Aufstellung
dem Bundesrate durch das Gesetz ausdrücklich
übertragen ist. In der Unfallbersicherung hatte der
Bundesrat u. a. nach § 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 die Befugnis, Arbeiter
und Betriebsbeamte in Betrieben, die sich auf die Ausführung
von Bauarbeiten erstrecken und nicht unter
Absatz 2 desselben Paragraphen fielen, für versicherungspflichtig
zu erklären. Auf Grund dieser Bestimmung
sind auch drei Bumdesratsbeschlüsse ergangen,
durch die z. B. Tüncher-, Verputzer-, Glaser-,
Klempnerarbeiten bei Bauten, ferner Schreiner-,
Einsetzer-, Schlosser= und Anschlägerarbeiten bei
Bauten, endlich das Bohnen von Fußböden, das Anbringen,
Ausbessern und Abnehmen von fen, Tapeten,
Wettervorhängen usw. bei Bauten der Versicherung
unterstellt worden sind, soweit solche Arbeiten
von Arbeitern oder Betriebsbeamten ausgeführt
werden, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen
Gewerbebetrieb sich auf derartige Arbeiten erstreckt,
in diesem Betriebe beschäftigt werden (vgl. Amtliche
Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1885 S. 81,
1886 S. 87, 1888 S. 71). Ebenso konnte der Bundesrat
nach § 1 Abs. 5 des früheren See-Unfallversicherungsgesetzes
Personen, die nach 81 Abs. 2 dieses Paragraphen
von der Versicherung ausgeschlossen waren, für versicherungspflichtig
erklären. Er hat dies durch zwei
Beschlüsse getan hinsichtlich der Besatzungen deutscher
Hochseefischereidampfer und deutscher Heringslogger
(vgl. Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts
1895 S. 207, 1896 S. 216). Dahin gehören auch
die Vorschriften des § 152 Ziffer 3 des jetzigen See-Unfallversicherungsgesetzes,
wonach der Bundesrat
die örtlichen Grenzen zu bestimmen hat, innerhalb
deren die Vorschriften des Gesetzes auf die Besatzung
von Fischereifahrzeugen entsprechende Anwendung
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