Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

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Mitwirkende  Organe  und  Behörden  des  Reichs  und  der
Bundesstaaten.

ußer  den  Versicherungsbehörden  (den
Schiedsgerichten,  dem  Reichs-Versicherungsamt
  und  den  Landes-Bersicherungsämtern),
  denen  die  Durchführung
der  Versicherung  gemeinsam  mit  den
Versicherungsträgern  obliegt,  ist  noch  eine  größere
Anzahl  von  Organen  und  Behörden  des  Reichs  und
der  Bundesstaaten  zur  Mitwirkung  hierbei  berufen.
Von  den  Aufgaben  der  Behörden,  die  als  „Ausführungsbehörden“
  die  Stelle  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Genossenschaftsvorstandes  einnehmen,
  wenn  das  Reich,  ein  Bundesstaat,  ein  Kommunalverband
  oder  eine  andere  öffentliche  Körperschaft
  Träger  der  Unfallversicherung  ist,  war  im  vorstehenden
  bereits  die  Rede,  ebenso  auch  von  den
Aufsichtsbehörden  der  für  die  Invalidenversicherung
zugelassenen  besonderen  Kasseneinrichtungen.  Es  bedürfen
  aber  noch  der  Erwähnung  die  mannigfaltigen
Aufgaben,  die  einigen  Reichs-und  Landesbehörden  usw.
für  die  Gebiete  der  Unfall=  und  der  Invalidenversicherung
  übertragen  worden  sind.

I.  Organe  und  Behörden  des  Reichs.

n  erster  Linie  ist  hier  der  Tätigkeit  des  Bundesrats
  zu  gedenken.  Als  Reichsbehörden  kommen

in  Betracht  der  Reichskanzler  (Reichsamt  des
Innern)  und  die  Behörden  der  Reichspostverwaltung.

1.  Der  Bundesrat.

Der  Wirkungskreis  des  Bundesrats  in  dieser  Beziehung
  ist  teils  normenbildender,  teils  organisatorischer,
  teils  mehr  verwaltender  Art.  Zu  der  ersten
Gruppe  von  Aufgaben  gehört  der  Erlaß  von  Rechtsvorschriften,
  die  das  Gesetz  ergänzen,  und  deren  Aufstellung

  dem  Bundesrate  durch  das  Gesetz  ausdrücklich
übertragen  ist.  In  der  Unfallbersicherung  hatte  der
Bundesrat  u.  a.  nach  §  1  Abs.  8  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  die  Befugnis,  Arbeiter
und  Betriebsbeamte  in  Betrieben,  die  sich  auf  die  Ausführung
  von  Bauarbeiten  erstrecken  und  nicht  unter
Absatz  2  desselben  Paragraphen  fielen,  für  versicherungspflichtig
  zu  erklären.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung
  sind  auch  drei  Bumdesratsbeschlüsse  ergangen,
  durch  die  z.  B.  Tüncher-,  Verputzer-,  Glaser-,
Klempnerarbeiten  bei  Bauten,  ferner  Schreiner-,
Einsetzer-,  Schlosser=  und  Anschlägerarbeiten  bei
Bauten,  endlich  das  Bohnen  von  Fußböden,  das  Anbringen,
  Ausbessern  und  Abnehmen  von  fen,  Tapeten,
  Wettervorhängen  usw.  bei  Bauten  der  Versicherung
  unterstellt  worden  sind,  soweit  solche  Arbeiten
von  Arbeitern  oder  Betriebsbeamten  ausgeführt
werden,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen
Gewerbebetrieb  sich  auf  derartige  Arbeiten  erstreckt,
in  diesem  Betriebe  beschäftigt  werden  (vgl.  Amtliche
Nachrichten  des  Reichs-Versicherungsamts  1885  S.  81,
1886  S.  87,  1888  S.  71).  Ebenso  konnte  der  Bundesrat
nach  §  1  Abs.  5  des  früheren  See-Unfallversicherungsgesetzes
  Personen,  die  nach  81  Abs.  2  dieses  Paragraphen
von  der  Versicherung  ausgeschlossen  waren,  für  versicherungspflichtig
  erklären.  Er  hat  dies  durch  zwei
Beschlüsse  getan  hinsichtlich  der  Besatzungen  deutscher
Hochseefischereidampfer  und  deutscher  Heringslogger
(vgl.  Amtliche  Nachrichten  des  Reichs-Versicherungsamts
  1895  S.  207,  1896  S.  216).  Dahin  gehören  auch
die  Vorschriften  des  §  152  Ziffer  3  des  jetzigen  See-Unfallversicherungsgesetzes,
  wonach  der  Bundesrat
die  örtlichen  Grenzen  zu  bestimmen  hat,  innerhalb
deren  die  Vorschriften  des  Gesetzes  auf  die  Besatzung
von  Fischereifahrzeugen  entsprechende  Anwendung

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