Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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II.  Zu  den  Postaufträgen  für  Accepteinholung  sind  besondere  Formulare  zu  verwenden,
welche  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pfennig  für  2  Stück  abgegeben  werden.
Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  verwenden;
es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  ganz  oder
theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

Ill.  Auf  der  Vorderseite  des  Formulars  selbst  hat  der  Absender  seinen  eigenen  Namen
und  Wohnort,  sodann  den  Namen  und  Wohnort  des  Bezogenen  und  den  Betrag  des
Wechsels,  die  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  anzugeben.  Die  Ausfüllung  des
Vordruckes  in  Bezug  auf  den  Tag  der  Fälligkeit  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  etwaigen
Wechselnummer  bleibt  dem  Absender  freigestellt.  Die  unbedruckte  Rückseite  des  Formulars
dient,  wie  bei  den  Postaufträgen  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen,  zur  Aufnahme  etwaiger
Bestimmungen  des  Absenders  darüber,  ob  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung
  an  ihn  zurück  oder  an  eine  andere  Person  weitergesendet  oder  einer  zur  Protesterhebung
  befugten  Person  übergeben  werden  soll.  Für  solche  Fälle  bedarf  es  der  Vermerke
„Sofort  zurück“  oder  „Sofort  au  N.  in  N.“  oder  „Sofort  zum  Protest“.  Zu  schriftlichen
  Mittheilungen  an  den  Wechselbezogenen  kann  das  Postauftragsformular  nicht  benützt
werden.  «

IV.  Dem  Postauftrage  hat  der  Absender  den  zum  Zwecke  der  Annahme  vorzuzeigenden
Wechsel  beizufügen,  sodann  Postauftrag  nebst  Wechsel  an  diejenige  Postanstalt,  welche  die
Accepteinholung  bewirken  soll,  in  verschlossenem  Briefumschlage  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
  nach  ..  (Name  der  Postanstalt,“  unter  Einschreibung  abzusenden.  Briefe  dürfen
dem  Postauftrage  nicht  beigelegt  werden.  Ebenso  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge
zu  Einer  Sendung  unstatthaft;  mehrere  Wechsel  dürfen  demselben  Postauftrage  nur  dann
beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen  lauten  und  gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung
  vorzuzeigen  sind.

V.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  und  dessen  Anlagen  nach
einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gelegenen
Orte,  nicht  aber  nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrags,  weitergesendet  werden.  Dieses
Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers  durch  den  Vermerk
„Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.