84.
Staatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See—
schiffahrt dienen, wie Leuchttürme, Gebäude der Lotsenstationen,
der Schiffahrtspolizeikommissionen, der Schiffahrts-, Hafen-, See-
und Seemannsämter, der Navigationsschulen u. s. w. führen die
in § 1 bezeichnete Dienstflagge, eintretendenfalls mit dem Abzeichen
ihrer Verwaltung, andere Staatsgebäude die in § 2 bezeichnete
Flagge ohne Abzeichen.
Neben diesen Flaggen können auf Staatsgebäuden zum Schmuck
auch die deutsche Nationalflagge und die preußische Landesflagges)
aufgezogen werden. 5
85.
Ob bei dem Verweilen Seiner Majestät des Kaisers und
Königs oder eines anderen Mitgliedes des Königlichen Hauses
oder einer fremden fürstlichen Person in einem Staatsgebäude
auf diesem neben den vorstehend (8 4) angegebenen Flaggen oder
statt ihrer andere Flaggen zu zeigen sind, wird in jedem Falle
besonders bestimmt.
Vorschriften
über
die Flaggenführung auf mecklenburg schwerinschen
Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Swecken
der Seeschiffahrt dienen.
(Regierungsblatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1896, Seite 175.)
§ 1.
In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von
Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als Dienst-
flagge die Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem
mecklenburgischen Stierkopf auf einem gelben Felde in der dem
Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens.
Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge
noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung roter Buchstaben
zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker sieht:
*) Diese Flagge ist weiß, hat keine Auszackung und wird sowohl
an der oberen als an der unteren Seite von einem schwarzen Streifen
eingefaßt, dessen Breite ½8 der Flaggenhöhe beträgt. Ihre Länge verhält
sich zur Höhe wie 5 zu 3. In dem weißen Felde zeigt sie den heraldischen
preußischen Adler, dessen senkrechte Achse von der inneren schmalen Seite
der Flagge ⅜ der Flaggenlänge entfernt ist.