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wahrscheinlich Sturm eintreten werde, zunächst aus der durch die
Kegel angedeuteten Richtung, der sodann in dem von den Flaggen
angegebenen Sinne umgehen werde. ·
u. s. w.
Bie im Jahre 1899 auf Peranlassung der Raiserlich
russischen Regierung im Baag stattgehabte, von allen
zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene
Auf dieser Konferenz, welche vom 18. Mai bis zum 29. Juli
1899 im Haag tagte, wurde unter anderem beschlossen, folgende
Konvention den Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten:
Art. 1. Die Militär--Lazaretschiffe, d. h. die Schiffe,
welche die Staaten einzig und allein zu dem Zwecke gebaut haben,
um Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu leisten,
und deren Namen, ehe sie in Gebrauch genommen werden, den
kriegführenden Mächten mitgeteilt wurden, werden als solche respek-
tiert und können nicht erobert werden.
Diese Schiffe werden beim Aufenthalt in einem neutralen
Hafen nicht auf dieselbe Linie mit den Kriegsschiffen gestellt.
Art. 2. Hospitalschiffes), welche ganz oder teilweise auf
Kosten von Privatleuten oder offiziellen Hilfsvereinen ausgerüstet
sind, werden ebenfalls als solche respektiert und können nicht er-
obert werden, insofern die kriegführende Macht, zu der sie ge-
hören, sie offiziell in Dienst genommen und ihre Namen der
Gegenpartei mitgeteilt hat, ehe sie in Dienst gestellt worden sind.
Diese Schiffe müssen eine amtliche Bescheinigung der be-
treffenden Behörde bei sich führen, in der erklärt wird, daß sie
zeitlich im Dienste des betreffenden Staates stehen.
Art. 3. Hospitalschiffe der eben erwähnten Art, die
aber von neutralen Ländern stammen, werden ebenfalls als solche
respektiert und können nicht erobert werden, sobald die neutrale
Macht, der sie angehören, sie offiziell in Dienst genommen und
*) Weshalb ein Unterschied zwischen Hospitalschiffen und Lazaret-
schiffen (siehe Art. 1) gemacht wurde, ist nicht ohne weiteres verständlich.