Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

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wahrscheinlich Sturm eintreten werde, zunächst aus der durch die 
Kegel angedeuteten Richtung, der sodann in dem von den Flaggen 
angegebenen Sinne umgehen werde. · 
u. s. w. 
Bie im Jahre 1899 auf Peranlassung der Raiserlich 
russischen Regierung im Baag stattgehabte, von allen 
zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene 
Auf dieser Konferenz, welche vom 18. Mai bis zum 29. Juli 
1899 im Haag tagte, wurde unter anderem beschlossen, folgende 
Konvention den Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten: 
Art. 1. Die Militär--Lazaretschiffe, d. h. die Schiffe, 
welche die Staaten einzig und allein zu dem Zwecke gebaut haben, 
um Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen Hilfe zu leisten, 
und deren Namen, ehe sie in Gebrauch genommen werden, den 
kriegführenden Mächten mitgeteilt wurden, werden als solche respek- 
tiert und können nicht erobert werden. 
Diese Schiffe werden beim Aufenthalt in einem neutralen 
Hafen nicht auf dieselbe Linie mit den Kriegsschiffen gestellt. 
Art. 2. Hospitalschiffes), welche ganz oder teilweise auf 
Kosten von Privatleuten oder offiziellen Hilfsvereinen ausgerüstet 
sind, werden ebenfalls als solche respektiert und können nicht er- 
obert werden, insofern die kriegführende Macht, zu der sie ge- 
hören, sie offiziell in Dienst genommen und ihre Namen der 
Gegenpartei mitgeteilt hat, ehe sie in Dienst gestellt worden sind. 
Diese Schiffe müssen eine amtliche Bescheinigung der be- 
treffenden Behörde bei sich führen, in der erklärt wird, daß sie 
zeitlich im Dienste des betreffenden Staates stehen. 
Art. 3. Hospitalschiffe der eben erwähnten Art, die 
aber von neutralen Ländern stammen, werden ebenfalls als solche 
respektiert und können nicht erobert werden, sobald die neutrale 
Macht, der sie angehören, sie offiziell in Dienst genommen und 
*) Weshalb ein Unterschied zwischen Hospitalschiffen und Lazaret- 
schiffen (siehe Art. 1) gemacht wurde, ist nicht ohne weiteres verständlich.
	        
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