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eines Schiedsgerichts nicht bedürfen würde, sich aber gegebenenfalls
mit der Einsetzung eines solchen für die Bemessung von Schadens-
ersatzansprüchen einverstanden erklärt.
Endlich hat die englische Regierung ihrem Bedauern über
das Vorgefallene Ausdruck gegeben.
Wir geben uns der Erwartung hin, daß sich derartige be-
dauerliche Zwischenfälle nicht wiederholen werden. Wir hoffen,
daß die englischen Seebehörden nicht wieder ohne ausreichenden
Grund in übereilter und unfreundlicher Weise gegen unsere Schiffe
vorgehen werden.
Schon die Reellität und Loyalität der deutschen Reedereien,
welche sich auch bei diesem Anlasse wieder bei der „Deutschen
Ostafrikalinie“ bewährt hat, sollte das verhindern und die Rück-
sicht, welche man sich unter befreundeten Staaten schuldet, sollte
es erst recht verhindern. «
Gerade weil wir aufrichtig bestrebt sind, gute und freundliche
Beziehungen zwischen England und Deutschland aufrecht zu er-
halten, wünschen wir, daß nicht Vorkommnisse eintreten, welche in
hohem Maße geeignet sind, die Aufrechterhaltung solcher Be-
ziehungen zu erschweren, die nur möglich ist auf der Basis voller
Parität und gegenseitiger Rückfichtnahme.
Das Deutsche Reich, welches seit dreißig Jahren, seit seinem
Bestehen, so oft bewiesen hat, wie fern ihm aggressive Tendenzen
liegen, hat ein Anrecht darauf, von allen anderen Staaten in der
rücksichtsvollsten Weise behandelt zu werden.
(Lebhafter anhaltender Beifall.)
Die dankenswerte Thatsache, daß die heutige Interpellation
unterstützt worden ist von der sehr großen Mehrheit dieses Hauses,
beweist aufs neue, daß, wo es sich um die Wahrung des Rechts-
standpunkts und um die Wahrung nationaler Rechtstitel handelt,
zwischen diesem hohen Hause und den verbündeten Regierungen
jene Ubereinstimmung besteht, welche eine sichere Stütze unserer
auswärtigen Politik ist."
Soweit die Rede des Grafen von Bülow, welche den deutschen
Standpunkt klar genug legt. Möge unsere Nation daraus den
einzig richtigen Schluß ziehen und begreifen, daß uns eine
starke deutsche Kriegsflotte bitter not thut, damit wir
stets in der Lage sind, zum Schutze unserer Flagge
die Seemacht da eintreten zu lassen, wo das Seerecht
aufhört.