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An Land heißen nur diejenigen Gebäude u. s. w. Flaggen, die
dienstlich damit ausgerüstet sind.
An folgenden Tagen wird ohne weiteres geflaggt:
an Geburtstagen Seiner Majestät des Kaisers, Ihrer
Majestäten der Kaiserin und der Kaiserin-Witwe,
am Neujahrstage,
am 2. September,
an demjenigen Sonntag, an welchem das Krönungs-
und Ordensfest gefeiert wird.
Außer an den vorstehenden Tagen tritt ein Beflaggen der
Gebäude u. s. w. auch ein bei dienstlicher Anwesenheit des General-
inspekteurs der Marine oder des Staatssekretärs des Reichs-
Marine-Amts.
Das Setzen der Gösch.“)
Die Gösch der Kriegsschiffe wird von Schiffen geführt, die
am Heck die Kriegsflagge führen.
Für Schiffe mit der Reichsdienstflagge ist letztere in ver-
kleinertem Maßstabe gleichzeitig Gösch.
Die Gösch wird nur von zu Anker liegenden oder landfesten
Schiffen geführt, und zwar an Sonn= und Feiertagen, bei In-
spizierungen, neben Toppflaggen, beim Ausflaggen und auf Befehl
oder nach Vorgang des ältesten anwesenden Seebefehlshabers bei
sonstigen feierlichen Gelegenheiten.
Die Gösch wird an einem Stock auf dem Bugspriet oder
Vorsteven geführt und in der Regel gleichzeitig mit der Heck-
flagge gesetzt bezw. niedergeholt, gegebenenfalls beim Ankern bezw.
Ankerlichten.
Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge
der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts kann auf be-
sonderen Wunsch des Missionschefs ebensowie die Reichskriegsflagge
als Unterscheidungszeichen im Großtopp und im Boot gesetzt werden.
Den Gouverneuren von Deutsch-Ostafrika und Kiautschau
steht für die Dauer des Aufenthalts innerhalb der Grenzen des
Schutzgebiets das Recht der Führung ihrer Flagge zu, sobald sie
sich auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine oder auf einem
Regierungsfahrzeuge des Gouvernements eingeschifft haben.
*) Siehe auch Seite 5.