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Das Verhältnis der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei
zu drei. Behufs Aufnahme der Abzeichen der Verwaltungszweige
ist der weiße Streifen der Flagge in der Mitte zu einem kreis-
runden, in den schwarzen und roten Streifen übergreifenden Felde
erweitert. Der Durchmesser des Kreises beträgt fünf neuntel, die
Höhe der in den schwarzen und den roten Streifen übergreifenden
Kreisabschnitte ein Neuntel der Höhe der Flagge. Der Farben-
ton ist bei dem roten Streifen hell (ziegelrot, englisch rot), bei
dem Gelb der Abzeichen dunkel (goldgelb) gehalten.
Auf Schiffen und Fahrzeugen ist, soweit nicht § 4 der Aller-
höchsten Verordnung anderes bestimmt, die Reichsdienstflagge an-
statt der Nationalflagge am Heck oder am hinteren Maste —
und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Er-
mangelung einer solchen aber am Topp oder im Want — zu
führen; sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf
dem Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden.
Berlin, den 20. Januar 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Bestimmungen
über
die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichs-
dienstflagge der Marine
(Centralblatt für das Deutsche Reich für 1893, S. 112.)
A. Zur Führung der deutschen Kriegsflagge sind be-
rechtigt: "
a. am Lande:
1) Die Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Marine
mit Ausnahme der unter B, a aufgeführten, aber ein-
schließlich der Marine-Signalstationen.
2) Die im unmittelbaren Reichsdienst befindlichen Behör-
den und Anstalten des deutschen Heeres.
3) Die Küstenbefestigungen.
b. auf dem Wasser:
1) Die Souveräne der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen
regierender deutscher Königlicher Häuser und die ersten
Bürgermeister der freien Hansastädte auf den ihnen
eigentümlich gehörenden Privatfahrzeugen.