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Hierzu bemerken wir das Folgende:
Nach einer Bekanntmachung des Vorstandes des Kaiserlichen
Dachtklubs darf eine mit einem Flaggenscheine versehene Yacht
niemals eine andere Flagge als die Klubflagge (auch nicht die
deutsche Handelsflagge) führen, denn die Klubflagge vertritt
die Nationalflagge. Zuwiderhandlungen gegen diese Vor—
schrift haben den Verlust des Flaggenscheins zur Folge. Yachten
mit der Klubflagge, welche die Berechtigung besitzen, den Stander
anderer Seglervereine zu führen, dürfen diesen bei vorkommenden
Anlässen in heimischen Gewässern nur neben dem Stander des
Kaiserlichen Yachtklubs setzen, weil der letztere von der Klubflagge
unzertrennlich ist.
Gesetz,
betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
Vom 22. Juni 1899.
(Reichsgesetzblatt für 1899, S. 319.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe
(Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der Lotsen-, Hochseefischerei-,
Bergungs= und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge aus-
schließlich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu
führen.
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 2.
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe
nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigentume von
Reichsangehörigen stehen.
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handels-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die persönlich
haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind; andere
Handelsgesellschnften, eingetragene Genossenschaften und juristische