Full text: Deutsches Flaggenhandbuch.

Seefahrt. 
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mittelungen ergeben haben, noch nicht in allen Bundesseestaaten 
außer Kraft treten. Sie sollen daher nicht aufgehoben werden, 
sondern, da sie mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetz- 
entwurfs nicht im Widerspruche stehen, stillschweigend in Kraft 
bleiben. Von der Aufnahme in den Entwurf ist bei ihrem 
vorübergehenden Charakter abgesehen worden. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes 
vom 22. Juni 1899. 
Vom 10. November 1899. 
Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- 
recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetz- 
Blatt S. 319) hat der Bundesrat die folgenden Bestimmungen 
erlassen: 81 
Als Seefahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 
1899 ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt 
anzusehen: 
1) bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Hafffs, 
2) bei Pillau 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
3) bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
4) in der Putziger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine 
sowie außerhalb der nördlichen Spitze der Insel Usedom 
und der Insel Ruden, 
flagge versehen find, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge 
zu führen, von neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit 
neuen Zertifikaten nicht versehen zu werden. 
§ 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der 
bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu 
führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften des- 
selben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Anderung auf landes- 
gesetzlichem Wege.
	        
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