Seefahrt.
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mittelungen ergeben haben, noch nicht in allen Bundesseestaaten
außer Kraft treten. Sie sollen daher nicht aufgehoben werden,
sondern, da sie mit den Vorschriften des vorliegenden Gesetz-
entwurfs nicht im Widerspruche stehen, stillschweigend in Kraft
bleiben. Von der Aufnahme in den Entwurf ist bei ihrem
vorübergehenden Charakter abgesehen worden.
Bekanntmachung,
betreffend
Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes
vom 22. Juni 1899.
Vom 10. November 1899.
Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend das Flaggen-
recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetz-
Blatt S. 319) hat der Bundesrat die folgenden Bestimmungen
erlassen: 81
Als Seefahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 22. Juni
1899 ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt
anzusehen:
1) bei Memel
außerhalb der Mündung des Kurischen Hafffs,
2) bei Pillau
außerhalb des Pillauer Tiefs,
3) bei Neufahrwasser
außerhalb der Mündung der Weichsel,
4) in der Putziger Wiek
außerhalb Rewa und Heisternest,
5) bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine
sowie außerhalb der nördlichen Spitze der Insel Usedom
und der Insel Ruden,
flagge versehen find, brauchen zur Ausübung des Rechts, die Bundesflagge
zu führen, von neuem in das Schiffsregister nicht eingetragen und mit
neuen Zertifikaten nicht versehen zu werden.
§ 19. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der
bisherigen Schiffsregister finden auch auf die nach diesem Gesetze zu
führenden Schiffsregister Anwendung, soweit sie mit den Vorschriften des-
selben sich vertragen, und unbeschadet ihrer späteren Anderung auf landes-
gesetzlichem Wege.