Ergebnisse
der
amtlichen
Bermessung.
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8 2.
Als Ergebnisse der amtlichen Vermessung sind in das Schiffs-
register einzutragen:
1) die nach § 25 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März
18957“) ausgenommenen Hauptmaße;
2) der Raumgehalt des Schiffes, und zwar der Bruttoraum-
gehalt und der Nettoraumgehalt, jeder in Kubikmetern
und Registertons nach folgendem Muster:
Die Vermessung ist auf Grund der Schiffsvermessungsordnung
vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 161) nach dem
»i. Kadix-Register-
Verfahren erfolgt, und es beträgt: meter. tenz.
a. der Bruttoraumgehalt des Schiffes
b. der Nettoraumgehalt des Schiffes
zu b. in Worten í í í , Kubikmeter,
gleich...··..................................·......... Registertons.
Hat die Vermessung im Inlande noch nicht stattfinden können,
so ist dies im Schiffsregister zu vermerken. Es sind alsdann
diejenigen Angaben über Raumgehalt oder Ladungsfähigkeit einzu-
tragen, welche sich aus den anderweitig, insbesondere durch eine
ausländische Vermessungsurkunde, glaubhaft geführten Nachweisen
ergeben. Die Art des Nachweises ist im Register zu vermerken.
Eine Umrechnung in Kubikmeter und Registertons findet, wenn
die Nachweise sich auf andere Maße beziehen, nicht statt (vergl.
den Vermerk im § 3 Abf. 3).
Wird das Schiff demnächst einer amtlichen Vermessung im
Inland unterzogen, so ist deren Ergebnis gemäß Abs. 1 einzu-
tragen.
*) Die Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895, die Instruk-
tion zur Schiffsvermessung vom 26. März 1895, die Vorschriften, betr.
die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suez-Kanal vom
30. März 1895, herausgegeben im Reichsamt des Innern, mit 10 Tafeln
und einem Hefte Anlagen, Berlin 1895, Verlag von Julius Springer,
Preis 7,20 .X, bilden ein 87 Seiten starkes Buch in Großoktavformat,
dessen Beschaffung für alle bei der Schiffsvermessung Beteiligten oder dafür
Interessierten notwendig ist.