Gesetzsammlung
Reuß jüngerer Linie.
Nr. 904.
Inhalt: Notgeseb vom 27. Februar l0l9 zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten.
Notgesetz
vom 27. Februar 1919
zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten.
81.
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann zur Beschleunigung
geplanter Notstandsarbeiten, insbesondere zur Behebung von Hindernissen bei
der Planung, Vergebung und Ausführung von Notstandsarbeiten aller Art,
unter vollständiger oder teilweiser Ausschaltung der Beteiligten oder deren
Organe die Planung, Vergebung und Ausführung der Arbeiten selbst in die
Hand nehmen oder einer von ihm bestinnnten Behörde, oder einem Organe der
Beteiligten oder einer Person übertragen.
8 2.
Die auf Vereinbarung oder Gesetz beruhende Kostenpflicht der Beteiligten
wird hierdurch nicht geändert. Beschlüsse, die die Kostenfrage berühren, bedürfen,
soweit sie nach Inkrafttreten dieses Notgesetzes gefaßt werden, der Genehmigung
des Ministeriums, Abteilung für das Innerc.
Ausgegeben am 28. Februar 1210.