Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bühren  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  und  für  gewisse
Leistungen  zur  Erhebung,  und  es  dürfen  außerdem  keine  Zahlungen
für  die  Benutzung  des  Fahrwassers  und  der  damit  verbundenen,
#  allgemeinen  Gebrauche  bestimmten  Anstalten  gefordert  werden.

8  haben  demnach  weder  die  Schiffer  nog  jonft  Jemand  den
Lootsen  oder  den  Hafen-,  Strom--,  Steuer-,  Polizei=  oder  Ballast-Beamten
  unter  irgend  einem  Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  Vergütung
  zu  entrichten.

Sollte  Einer  der  vorbezeichneten  Beamten  unter  irgend  einem
Vorwande  ein  Geschenk  oder  eine  ungesetzliche  Abgabe  fordern  oder
annehmen,  so  ist  der  Schifter  *  tet,  solches  der  Polizeibehörde
oder  dem  Ober-Steuerinspektor  in  Elbing  anzuzeigen.

Wenmn  aber  ein  Schiffer  in  besonderen  Fällen  sich  veranlaßt
findet,  den  Lootsen  seine  Dankbarkeit  für  außerordentliche  Dienstleistungen
  zu  bezeigen,  so  darf  er  das  Geschenk  nur  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Regierung  aushändigen.

Befreiungen.

1)  Hafen-,  Strom-=  und  Schleusengeld  wird  nicht  entrichtet  von
Fahrzeugen,  welche  Königliche  oder  Armee-Effekten  transportiren  und
keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  •  von  Fahrzeugen,
welche  nur  der  Reparatur  wegen  leer  oder  in  Ballast  eingehen.

2)  Hafengeld  wird  nicht  entrichtet  von  Binnenfahrzeugen,  welche  leer  oder
lediglich  mit  Ballast  ein-  oder  ausgehen.  *

3)  Vohlwerksabgabe  wird  nicht  entrichtet  von  den  im  Tarif  genannten
Waaren,  wenn  dieselben  für  Rechnung  der  Königlichen  Hofhaltung  oder
des  Staates  gelöscht  oder  geladen  werden.