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bühren für die Benutzung besonderer Anstalten und für gewisse
Leistungen zur Erhebung, und es dürfen außerdem keine Zahlungen
für die Benutzung des Fahrwassers und der damit verbundenen,
# allgemeinen Gebrauche bestimmten Anstalten gefordert werden.
8 haben demnach weder die Schiffer nog jonft Jemand den
Lootsen oder den Hafen-, Strom--, Steuer-, Polizei= oder Ballast-Beamten
unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütung
zu entrichten.
Sollte Einer der vorbezeichneten Beamten unter irgend einem
Vorwande ein Geschenk oder eine ungesetzliche Abgabe fordern oder
annehmen, so ist der Schifter * tet, solches der Polizeibehörde
oder dem Ober-Steuerinspektor in Elbing anzuzeigen.
Wenmn aber ein Schiffer in besonderen Fällen sich veranlaßt
findet, den Lootsen seine Dankbarkeit für außerordentliche Dienstleistungen
zu bezeigen, so darf er das Geschenk nur mit Genehmigung
der vorgesetzten Regierung aushändigen.
Befreiungen.
1) Hafen-, Strom-= und Schleusengeld wird nicht entrichtet von
Fahrzeugen, welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, • von Fahrzeugen,
welche nur der Reparatur wegen leer oder in Ballast eingehen.
2) Hafengeld wird nicht entrichtet von Binnenfahrzeugen, welche leer oder
lediglich mit Ballast ein- oder ausgehen. *
3) Vohlwerksabgabe wird nicht entrichtet von den im Tarif genannten
Waaren, wenn dieselben für Rechnung der Königlichen Hofhaltung oder
des Staates gelöscht oder geladen werden.