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XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder
die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundes-
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in
der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf,
durch Wort, Schrift, Druck), Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden
in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den
letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen
eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung seine Kammern
oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten
begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für diejenigen in Artikel 74. bezeichneten Unternehmungen gegen das
Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaft-
liche Ober- Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zu-
ständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum
Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge-
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte
sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu ent-
scheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf An-
rufen eines Theiles der Bundesrath gütlich ausugleichen oder, wenn das nicht
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt,
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so
liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung. und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über ver-
wei-