Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 85 — 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu 
bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung  erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie 
gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
Diejenigen   Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, 
können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.