Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 646.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des An- 
spruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem 
Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften 
der Deutschen Armeen und der Marine. 
Nachdem  Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71. 
gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen 
Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen, nach dem 
qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der 
Deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. 
bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath 
oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, den 
Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von 
Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am 
Nichtkombattanten-Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis 
inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. 
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das 
Erforderliche zu veranlassen.  
Berlin, den 22. Mai 1871. 
  
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler.  
(Nr. 647.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des Anspruchs 
auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil- 
Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die 
Johanniter- und Maltheser-Ritter etc. 
Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. Mai d. J., als Anerkennung 
für bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit, den Anspruch auf die Kriegs- 
denkmünze für Nichtkombattanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande 
auch den nachstehend aufgeführten Personen verleihen: 
1) Allen denjenigen Hof- und Civil-Staatsbeamten, sowie den Angestellten 
der Privat-Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frank- 
reich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die 
Grenze Frankreichs überschritten haben. 
2) Allen denjenigen Johanniter- und Maltheser-Rittern, sowie den im 
Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege gestandenen und 
von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Kran- 
kenpflege legitimirten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Kranken- 
wärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71. 
auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs- 
Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind. 
Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 
20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. Auch will Ich 
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