Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der frei- 
willigen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen 
Krankenpflege ordnungsmäßig zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung 
Sub 2. berechtigten Personen zu gehören, in Frankreich vor dem 2. Mätz d. J. 
oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der frei- 
willigen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Beleihung mit 
der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen. 
 Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das 
Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 22. Mai 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
 
(Nr. 648.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für 
das Jahr 1871. Vom 31. Mai 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Bundeshaushalts- 
 Etat für das Jahr 1871. wird in Ausgabe 
auf 557,959 Rthlr., nämlich 
auf 128,338 Rthlr. an fortdauernden, und 
auf 429,621 Rthlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
und in Einnahme 
auf 557,959 Rthlr. 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 15. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 387.) 
festgestellten Haushalts- Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. hinzu. 
§. 2. 
Der dem gedachten Gesetze vom 15. Mai 1870. beiliegende Haushalts- 
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871. wird in Verbindung mit 
dem hier beigefügten Nachtrage als Haushalts-Etat des Deutschen Reichs hier- 
durch festgestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1871. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nach-
	        
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