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und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erfor-
derliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampf-
kessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.
§. 5.
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten Wasserstands-
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede zeiger.
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des
Kessels haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr
von mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.
§. 6.
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste dersel-
ben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle
Probirhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kessel-
stein in gerader Richtung hindurchstoßen kann.
§. 7.
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstands-
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch marke.
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen.
§. 8.
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens Einem zuverlässigen Sicherheits- Sicherheits-
ventil versehen sein. ventil.
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von
welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei
Sicherheitsventile.
Dampfschiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkessel müssen immer mindestens
zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen
auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vor-
geschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann.
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten
Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.
§. 9.
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, Manometer.
an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fal-
lende Marke zu bezeichnen ist.
An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden,
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Aus-
nahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen
Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren
Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den
an