Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
§. 14. 
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt Aufstellungs- 
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in ort. 
Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als 
zwanzig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten 
pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung 
unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß 
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter 
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen 
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
§. 15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest- Kesselmaue- 
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein ung. 
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt 
und an den Enden verschlossen werden darf. 
  
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 16. 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, 
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der 
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung 
in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1. und 2. nicht gefordert werden. 
Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche 
Fälle Anwendung. 
§. 17. 
Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen 
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
§. 18. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer 
besonders erhitzt wird;   
3) auf
	        
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