III
2) an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der
aufgeschlagenen Bezeichnung H W tragen,
3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr als um das Vierfache des in
§. 38. der Eichordnung für Handelswaagen gestatteten Fehlers, d. h.
nicht mehr als 1/250 der einseitigen Tragfähigkeit abweichen.
Außerdem müssen sie die in §§. 31. und 33. der Eichordnung aufsgestell-
ten Bedingungen der Eichungsfähigkeit erfüllen.
Die Prüfung der Hökerwaagen erfolgt nach den für Balkenwaagen gege-
benen Vorschriften. Die Stempelung ist auf keiner anderen Stelle als entweder
auf der Löthnath, welche den die Bezeichnung H W enthaltenden Blechstreifen mit
dem Arme verbindet, oder auf einem daselbst anzubringenden Zinntropfen oder
auf dem Nietkopfe, jedenfalls aber in solcher Art zu bewirken, daß die Blech-
streifen nicht entfernt werden können, ohne den Stempel zu verletzen.
Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den
im Eingange bezeichneten Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden.
Zu den §§. 72. bis 77.,
die Stempel und Siegel betreffend.
Das allgemeine Stempelzeichen besteht fortan in einem gewundenen Band
mit der Inschrift „D. R.“
Die Konturen und Abmessungen dieses Bandes haben sich den laut §. 72.
der Eichordnung bisher vorgeschriebenen Stempelzeichen möglichst genau an-
zuschließen.
Der Fortgebrauch der im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Stempel
mit der Inschrift „N. D. B.“ im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes,
„G. H.“ im Großherzogthum Hessen südlich des Main, „G. H. B.“ im Groß-
herzogthum Baden, bleibt bis zu ihrer Abnutzung gestattet.
Auf das Königreich Bayern findet die obige Bestimmung einstweilen keine
Anwendung.
Die Aufsichtsbezirke des Großherzogthums Baden und des Königreichs
Württemberg erhalten die Ordnungszahlen, welche auf die Ordnungszahlen der
im Norddeutschen Bunde bereits vorhanden gewesenen Aufsichtsbezirke folgen.
Zwei-