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Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Begehung
der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle bedarf es
jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des Landes, in welchem
die strafbare Handlung begangen worden, und das ausländische Straf-
gesetz ist anzuwenden, soweit dieses milder ist.
§. 5.
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausgeschlossen, wenn
1) von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig er-
kannt und entweder eine Freisprechung erfolgt oder die ausgesprochene
Strafe vollzogen,
2) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Gesetzen des
Auslandes verjährt oder die Strafe erlassen, oder
3) der nach den Gesetzen des Auslandes zur Verfolgbarkeit der Handlung
erforderliche Antrag des Verletzten nicht gestellt worden ist.
§. 6.
Im Auslande begangene Uebertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn
dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist.
§. 7.
Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung
im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die
zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
§. 8.
Ausland im Sinne dieses Strafgesetzes ist jedes nicht zum Deutschen
Reiche gehörige Gebiet. § .8.
Ein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder
Bestrafung nicht überliefert werden.
§. 10.
Auf Deutsche Militairpersonen finden die allgemeinen Strafgesetze des
Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militairgesetze ein Anderes bestimmen.
§. 11.
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche
gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied
gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
§. 12.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtages oder einer
Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlich-
keit frei.
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