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Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advo-
katur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffen-
dienst mitbegriffen.
§. 32.
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißstrafe nur, wenn
die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängniß-
strafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe aus-
gesprochen wird.
Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens
zwei und höchstens zehn Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens Ein Jahr und
höchstens fünf Jahre.
§. 33.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Ver-
lust der aus öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte,
ingleichen den dauernden Verlust der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden
und Ehrenzeichen.
§. 34.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähig-
keit, während der im Urtheile bestimmten Zeit
1) die Landeskokarde zu tragen;
2) in das Deutsche Heer oder in die Kaiserliche Marine einzutreten;
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen;
4) in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu
werden oder andere politische Rechte auszuüben
5) Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
6) Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied
eines Familienraths zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte ab-
steigender Linie handele und die obervormundschaftliche Behörde oder der
Familienrath die Genehmigung ertheile.
§. 35.
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren
erkannt werden.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge.
§. 36.
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt,
sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der
Rechts-