Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Zweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen 
und deren Bestrafung. 
  
Erster Abschnitt. 
Hochverrath und Landesverrath. 
§. 80. 
Der Mord und der Versuch des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem 
eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an 
dem Landesherrn dieses Staats verübt worden sind, werden als Hochverrath mit 
dem Tode bestraft.  
§. 81. 
Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt, 
1) einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt 
zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,  
2) die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die 
in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 
3) das Bundesgebiet ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam 
einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 
4) das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder theilweise einem anderen 
Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom 
Ganzen loszureißen, 
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher 
Festungshaft bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, 
sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
§. 82. 
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths 
vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmit- 
telbar zur Ausführung gebracht werden soll. 
§. 83. 
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Unternehmens 
verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. strafbaren Handlung 
ge- 
 
	        
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