Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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schaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden 
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen 
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschä- 
digt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
bis zu fünfhundert Thalern bestraft.   
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen 
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche 
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Siebenundzwanzigster Abschnitt. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
§. 306. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in 
Brand setzt 
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von 
Menschen dienen, oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, 
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich auf- 
zuhalten pflegen. 
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren 
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn 
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser 
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich 
befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begün- 
stigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu 
erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
§. 308.
	        
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