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schaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschä-
digt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 305.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Siebenundzwanzigster Abschnitt.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 306.
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in
Brand setzt
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von
Menschen dienen, oder
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient,
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich auf-
zuhalten pflegen.
§. 307.
Die Brandstiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich
befand,
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begün-
stigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu
erregen, oder
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
§. 308.