Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 208 — 
2) im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des 
Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Ver- 
letzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Ver- 
minderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. 
§. 4. 
War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder 
anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer bei einer Versicherungsanstalt, 
Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall 
versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Ent- 
schädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers nicht 
unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt. 
§. 5. 
Die in den §§. 1. und 2. bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt, die 
Anwendung der in den §§. 1. bis 3. enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vor- 
theil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im 
Voraus auszuschließen oder zu beschränken. 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine 
rechtliche Wirkung.  
§. 6. 
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen unter 
Berücksichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueber- 
zeugung zu entscheiden.  
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über 
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben un- 
berührt. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen 
Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und inwieweit über die Höhe 
des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige 
mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 
§. 7. 
Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände über die Höhe des 
Schadens, sowie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit 
zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für den zukünf- 
tigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über die Abfindung in 
Kapital einverstanden sind, in der Regel eine Rente zuzubilligen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente 
fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder Höhe der 
Rente bedingt hatten, inzwischen wesentlich verändert sind. Ebenso kann der 
Verletzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der Verjährungs- 
frist (§. 8.) geltend gemacht hat, jederzeit die Erhöhung oder Wiedergewährung 
der 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.