— 209 —
der Rente fordern, wenn die Verhältnisse, welche für die Feststellung, Minderung
oder Aufhebung der Rente maßgebend waren, wesentlich verändert sind.
Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit
oder Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflich-
teten inzwischen sich verschlechtert haben.
§. 8.
Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1. bis 3.) verjähren in zwei
Jahren vom Tage des Unfalls an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete
Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3. Nr. 1.), beginnt die Verjährung mit dem
Todestage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und diesen gleich-
gestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, mit Ausschluß der Wieder-
einsetzung.
§. 9.
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen außer den in diesem
Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§. 1. und 2. bezeich-
neten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Ver-
schuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körper-
verletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
Die Vorschriften der §§. 3. 4. 6. bis 8. finden auch in diesen Fällen An-
wendung, jedoch unbeschadet derjenigen Bestimmungen der Landesgesetze, welche
dem Beschädigten einen höheren Ersatzanspruch gewähren.
§. 10.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869., sowie die Ergänzungen
desselben werden auf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in
welchen durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes oder der in §. 9. erwähnten landesgesetzlichen Bestimmungen
geltend gemacht wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
40* (Nr. 653.)