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(Nr. 653.) Gesetz, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien. Vom 8. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläu-
bigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geld-
summe eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch
eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden
Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt
werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen
Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe
eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden.
§. 2.
Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung des gegenwär-
tigen Gesetzes, der Bestimmung im §. 1. zuwider, im Inlande ausgegeben sein
möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1871.
im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Bör-
sen, noch an anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungs-
orten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittelung gemacht
werden.
§. 3.
Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871. ab von ausländischen Inhaberpapieren
mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871. erfolgt ist, sofern dieselben
nicht abgestempelt sind (§§. 4. 5.).
§. 4.
Die Schuldverschreibungen, deren Abstempelung erfolgen soll, müssen
spätestens am 15. Juli 1871. zu diesem Zwecke eingereicht werden.
Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für eine
Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Einhundert Thalern
nicht übersteigt ..................................... 5 Sgr. oder 17½ Kr. S. W.,
für eine Schuldverschreibung, deren Nominal-
betrag den Werth von Einhundert Thalern
übersteigt ..................................... 10 " " 35 " " "
beträgt.
Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse.
§. 5.