Volltext : Staatsbürgerkunde.

128  Kulturpflege.  Kirche  und  Religionsgesellschaften.  8  63.

3.  für  die  katholische  Kirche  ist  das  Verbot  des  Jesuitenordens  erlassen
  und  eine  staatliche  Aufsicht  über  die  Vermögensverwaltung
eingeführt  (§  642  u.  3).

4.  Die  staatlichen  Organe  in  Kirchensachen  sind  der  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten,  die  Ober=  und  die  Regierungspräsidenten
nebst  den  Kirchen=  und  Schulabteilungen  der  Regierungen  (§  123).

5.  Der  Kirche  sind  neben  den  für  die  einzelnen  Konfessionen  besonderen
(§  64  u.  65)  auch  mehrere  gemeinsame  Rechtsverhältnisse
eigen.  Sie  zerfällt  in  räumlich  abgegrenzte  Gemeinden  (Kirchspiele  oder
Parochien)  mit  Körperschaftsrechten.  Die  innerhalb  dieser  abgezweigten
Nebenkirchen  heißen  Tochter=  oder  Filialkirchen,  die  mehrere  Kirchspiele
umfassenden  Aufsichtsbezirke  Diözesen.  —  Das  Patronat  verpflichtet  den
Patron  zu  besonderen  Kirchen=  und  Pfarrbaulasten  neben  den  Eingepfarrten,
  berechtigt  ihn  aber  auch  zur  Beaufsichtigung  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung,
  zur  Wahl  des  Pfarrers,  zur  Bestellung  der  Kirchendiener
  und  zu  gewissen  Ehrenrechtens).  —  Das  Kirchengut  war  bis  zum  Anfang
  des  18.  Jahrhunderts  mehrfach  durch  Einziehung  zu  staatlichen  Zwecken
(Säkularisationen)  vermindert  worden.  Sein  Erwerb  war,  weil  das  weltliche
  Gut  bei  dem  Ubergang  in  die  „tote  Hand“  der  Kirche  wegen  der
Unveräußerlichkeit  dem  Verkehr  entzogen  wurde,  mehrfachen  Einschränkungen
  unterworfens).  —  Die  Erhebung  der  Kirchenabgaben  ist  im  Anschluß
  an  die  Grundsätze  des  Kommunalabgabengesetzes  (§162)  neugeregelt0).
Geistliche  und  Kirchendiener  sind  vermöge  der  der  Kirche  gewährten  Selbständigkeit
  (Ziff.  3)  keine  Staatsbeamte  genießen  aber  mehrere  der  diesen
gewährten  Rechtent).  Ihr  Diensteinkommen  nebst  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  ist  —  nach  ähnlichen  Grundsätzen  wie  das  der  Volksschullehrer
  (§  685)  —  aufgebessert  worden2).

8)  Das  durch  VU.  Art.  17  verheißene  G.  üb.  das  Kirchenpatronat  ist  nicht
ergangen.

5)  Jetzt  gelten  die  allgemein  für  juristische  Personen  maßgebenden  Einschränkungen
  (§  42  Anm.  4).  Verwaltung  §  64  u.  652  d.  W.

10)  Evangelische  Landeskirche  der  äalteren  Prov.  Kirchen  G.  26.  Mai  05
(Kirchl.  GBl.  31)  nebst  Staats  G.  14.  Juli  05  (GS.  277),  gleiche  Regelung  erfolgte
für  die  neuen  Prov.  —  Katholische  Kirche  G.  14.  Juli  05  (GS.  281).

11)  CR.  II  11.  8  58—107,  350—567.

12)  Gesetze  26.  Mai  09  für  die  evangelischen  Geistlichen  nebst  Anlagen  (GE.
113—342),  für  die  katholischen  (GS.  343).