128 Kulturpflege. Kirche und Religionsgesellschaften. 8 63.
3. für die katholische Kirche ist das Verbot des Jesuitenordens erlassen
und eine staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung
eingeführt (§ 642 u. 3).
4. Die staatlichen Organe in Kirchensachen sind der Minister
der geistlichen Angelegenheiten, die Ober= und die Regierungspräsidenten
nebst den Kirchen= und Schulabteilungen der Regierungen (§ 123).
5. Der Kirche sind neben den für die einzelnen Konfessionen besonderen
(§ 64 u. 65) auch mehrere gemeinsame Rechtsverhältnisse
eigen. Sie zerfällt in räumlich abgegrenzte Gemeinden (Kirchspiele oder
Parochien) mit Körperschaftsrechten. Die innerhalb dieser abgezweigten
Nebenkirchen heißen Tochter= oder Filialkirchen, die mehrere Kirchspiele
umfassenden Aufsichtsbezirke Diözesen. — Das Patronat verpflichtet den
Patron zu besonderen Kirchen= und Pfarrbaulasten neben den Eingepfarrten,
berechtigt ihn aber auch zur Beaufsichtigung der kirchlichen Vermögensverwaltung,
zur Wahl des Pfarrers, zur Bestellung der Kirchendiener
und zu gewissen Ehrenrechtens). — Das Kirchengut war bis zum Anfang
des 18. Jahrhunderts mehrfach durch Einziehung zu staatlichen Zwecken
(Säkularisationen) vermindert worden. Sein Erwerb war, weil das weltliche
Gut bei dem Ubergang in die „tote Hand“ der Kirche wegen der
Unveräußerlichkeit dem Verkehr entzogen wurde, mehrfachen Einschränkungen
unterworfens). — Die Erhebung der Kirchenabgaben ist im Anschluß
an die Grundsätze des Kommunalabgabengesetzes (§162) neugeregelt0).
Geistliche und Kirchendiener sind vermöge der der Kirche gewährten Selbständigkeit
(Ziff. 3) keine Staatsbeamte genießen aber mehrere der diesen
gewährten Rechtent). Ihr Diensteinkommen nebst Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
ist — nach ähnlichen Grundsätzen wie das der Volksschullehrer
(§ 685) — aufgebessert worden2).
8) Das durch VU. Art. 17 verheißene G. üb. das Kirchenpatronat ist nicht
ergangen.
5) Jetzt gelten die allgemein für juristische Personen maßgebenden Einschränkungen
(§ 42 Anm. 4). Verwaltung § 64 u. 652 d. W.
10) Evangelische Landeskirche der äalteren Prov. Kirchen G. 26. Mai 05
(Kirchl. GBl. 31) nebst Staats G. 14. Juli 05 (GS. 277), gleiche Regelung erfolgte
für die neuen Prov. — Katholische Kirche G. 14. Juli 05 (GS. 281).
11) CR. II 11. 8 58—107, 350—567.
12) Gesetze 26. Mai 09 für die evangelischen Geistlichen nebst Anlagen (GE.
113—342), für die katholischen (GS. 343).