— 247 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
(Nr. 660.) Gesetz, betreffend den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen. Vom
14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel 1.
Für Schäden an Mobilien und Immobilien, welche im Laufe des letzten
Krieges Seitens des Französischen oder Deutschen Heeres durch Beschießung in
dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß-Lothringen belegener Orte oder
durch Brandlegung zu militairischen Zwecken in solchen Orten verursacht worden
sind, wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs-
entschädigung nach folgenden Grundsätzen Vergütung gewährt.
1) Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nach dem vollen
Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden,
so wird für die hieraus erwachsene Werthsverminderung Ersatz geleistet.
2) Unter dem in Nr. 1. gedachten Werthe ist derjenige zu verstehen, welchen
die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung ge-
habt haben.
3) Für Verluste, welche durch Versicherung gedeckt sind, wird Entschädigung
nicht gewährt.
4) Entschädigung für Immobilien wird ohne Rücksicht auf die Staats-
angehörigkeit des Beschädigten gewährt; jedoch kann nach Umständen
Sicherheitsleistung wegen Verwendung der Entschädigungsgelder zur
Wiederherstellung des Grundstücks gefordert werden. Entschädigung für
Mobilien wird nur solchen Beschädigten, welche zur Zeit der Verkün-
digung dieses Gesetzes in Deutschland ihren Wohnsitz haben und sofern
sie nicht Deutsche Angehörige sind, nur dann gewährt, wenn die Re-
gierung ihres Heimathslandes für den gleichen Fall die Gegenseitigkeit
zusagt.
Relchs-Gesehbl. 1871. 45 Art. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1871.