Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 8. 
Die eingereichten Papiere werden nach erfolgter Abstempelung dem Antrag- 
steller (§. 2.) gegen Erlegung der Stempelgebühr und Rückgabe des quittirten 
Verzeichnisses, sofern er solches empfangen hat, zurückgegeben. 
Sind die Papiere durch Postsendung zur Abstempelung eingereicht, so 
erfolgt, sofern der Einsender nicht die Abholung vorbehalten hat, auch die Rück- 
sendung durch die Post, und wird die Stempelgebühr bei Rücksendung der Pa- 
piere im Wege des Postvorschusses eingezogen. 
Die Rücksendung der gemäß §. 4. unter portofreier Rubrik eingegangenen 
Papiere erfolgt nach deren Abstempelung ebenfalls unter portofreier Rubrik. 
Die Rücksendung der portopflichtig eingegangenen Papiere ist ebenfalls porto- 
pflichtig und erfolgt  unfrankirt und wenn der Einsender nicht andere Bestimmung 
trifft, unter derselben Werthdeklaration, welche bei der Einsendung angegeben war. 
§. 9. 
 Inhaber von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus 
entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist versäumt haben, können nachträglich 
zur Abstempelung ihrer Papiere, sofern dieselbe bis zum 15. Juli l. J. zufällig 
gewesen sein würde, zugelassen werden, wenn sie bis einschließlich den 31. De- 
zember l. J. einen dahin gehenden Antrag bei der obersten Landesfinanzbehörde 
des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, einreichen. 
In dem Antrage sind die Ursachen darzulegen und nöthigenfalls zu be- 
scheinigen, welche die Einhaltung der vorgeschriebenen Einreichungsfrist verhindert 
haben. Auch ist demselben ein den Bestimmungen des §. 2. entsprechendes Ver- 
zeichniß der abzustempelnden Papiere beizufügen. 
Die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der nach- 
träglichen Abstempelung nach freiem Ermessen und bezeichnet die Behörde, an 
welche die Papiere zur Abstempelung mit dem vorschriftsmäßigen Verzeichniß (§. 2.) 
einzureichen sind. 
§. 10. 
Das Reichskanzler-Amt wird ermächtigt, Ergänzungen der unter A und B. 
anliegenden Verzeichnisse, die sich etwa als nothwendig ergeben sollten, vorzu- 
nehmen, auch nach Anhörung des Ausschusses für Rechnungswesen Ergänzungen 
zu vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 
Dasselbe entscheidet über etwaige Zweifel, die sich bei Ausführung der 
vorstehenden Bestimmungen ergeben sollten. 
Berlin, den 19. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
 
	        
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