Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 261 — 
Anlage B. 
  
Verzeichniß. 
  
Bemerkung. Sollten Schuldverschreibungen der nachstehend verzeichneten Anleihen vorkommen, welche 
aus zwei oder mehreren kleineren auf demselben Bogen vereinigten, aber von einander 
trennbaren Apoints bestehen, so findet die Bestimmung im §. 7. Absatz 3. Anwendung, 
auch wenn das Vorhandensein solcher kleineren Apoints in dem Verzeichnisse nicht ver- 
merkt steht. 
 
	        
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