Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes. 
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundes- 
stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei- 
  
 
sungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) 
 
Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der 
Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben 
ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem 
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite be- 
findet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Nieder- 
schreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) 
hinreichender Raum übrig bleibt. 
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht 
ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren blei- 
bende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, 
daß einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke 
kein Raum bleibt. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- 
fangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise 
der Firma desjenigen,  der die Marke verwendet, und das Datum der 
Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben 
und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder- 
geschrieben sein (z. B.: 
H. 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870.; E. F. M. statt: 
Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche 
Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.  
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Wohnortes und Namens) beziehungsweise der Firma 
und Datum) auf der Marke sich befinden. 
Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil 
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet wor- 
den sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes). 
III. Zu
	        
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