Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 670.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juni 1871., betreffend die Geschäftsführung der 
oberen Marinebehörde. 
In Abänderung Meiner Order vom 16. April 1861. bestimme Ich auf Ihren 
Antrag zur anderweitigen Organisation der oberen Marinebehörden: 
1) das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde bleibt aufge- 
hoben; 
2) die Funktionen des früheren Oberbefehlshabers und Oberkommandos 
der Marine gehen auf den Marineminister, resp. das Marineministe- 
rium über; 
3) der Marineminister hat fortan die Geschäfte des Oberkommandos und 
der Verwaltung der Marine nach Maßgabe der Vorschriften des bei- 
 liegenden, von Mir genehmigten Regulativs zu leiten. 
Diesen Meinen Erlaß haben Sie durch das Reichs-Gesetzblatt und die 
Gesetz- Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 15. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Roon. 
An den Reichskanzler und den Marineminister. 
  
Regulativ, 
betreffend 
die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde. 
Vom 15. Juni 1871. 
  
Nachdem das Oberkommando der Marine in seinem bisherigen Bestande und 
Personale aufgelöst ist, und dessen seitherige Funktionen durch Meine Order vom 
15. Juni cr. dem Marineminister, resp. dem Marineministerium übertragen sind, 
bestimme Ich, im Interesse der einheitlicheren Leitung der Marine-Angelegen- 
heiten, über die Geschäftsführung der oberen Marinebehörde, wie folgt: 
1) Der Geschäftskreis des Marineministers umfaßt ohne Ausnahme alle 
Angelegenheiten, welche die Erhaltung und Entwickelung, 
sowie die Verwendung der Reichsmarine betreffen. Die durch Meine 
 Or- 
  
     
	        
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