Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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den damit betrauten älteren Seeoffizier vorzunehmen sind. — Ueber das 
Resultat der Inspizirungen hat Mir der General-Inspekteur direkt zu be- 
richten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu prüfen, 
ob und in wie weit die für die Flotte und die verschiedenen Marine- 
theile und Etablissements erlassenen organischen und reglementarischen 
Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind. Demzufolge ist der 
General-Inspekteur durch das Marineministerium in laufender Kenntniß 
von allen organischen Einrichtungen und Bestimmungen zu erhalten, die 
für die Marine erlassen werden. 
8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger Fragen 
organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener See- 
offiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marineministerium nicht 
angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den Ad- 
miralitätsrath zu berufen und solchem die betreffenden Fragen zur 
Begutachtung vorzulegen. — Der General-Inspekteur der Marine ist 
ständiges Mitglied des Admiralitätsrathes. Außerdem besteht derselbe, 
unter Vorsitz des Ministers, aus den von diesem bezeichneten Mitgliedern 
des Marineministeriums und den von ihm dazu berufenen Seeoffizieren, 
Beamten und Technikern. — Ueber die stattfindenden Berathungen wird 
ein Protokoll geführt, welches von allen Theilnehmern zu unterzeichnen 
und zu den Akten des Marineministeriums zu nehmen ist.  
9) Die Marine-Intendantur behält ihre bisherige Stellung zum Marine- 
ministerium; der Intendant funktionirt gegebenen Falles als Referent 
des Marineministers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber der 
Marine. 
10) Alle diesem Regulativ entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch 
aufgehoben.  
Berlin, den 15. Juni 1871. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Roon. 
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. v. Decker). 
 
	        
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