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den damit betrauten älteren Seeoffizier vorzunehmen sind. — Ueber das
Resultat der Inspizirungen hat Mir der General-Inspekteur direkt zu be-
richten. Derselbe wird sich dabei darauf zu beschränken haben, zu prüfen,
ob und in wie weit die für die Flotte und die verschiedenen Marine-
theile und Etablissements erlassenen organischen und reglementarischen
Vorschriften zur gedeihlichen Ausführung gelangt sind. Demzufolge ist der
General-Inspekteur durch das Marineministerium in laufender Kenntniß
von allen organischen Einrichtungen und Bestimmungen zu erhalten, die
für die Marine erlassen werden.
8) In allen den Fällen, in denen der Minister zur Lösung schwieriger Fragen
organisatorischer und technischer Natur des Beirathes erfahrener See-
offiziere und sachverständiger Techniker, die dem Marineministerium nicht
angehören, zu bedürfen glaubt, hat er, wie bisher, das Recht, den Ad-
miralitätsrath zu berufen und solchem die betreffenden Fragen zur
Begutachtung vorzulegen. — Der General-Inspekteur der Marine ist
ständiges Mitglied des Admiralitätsrathes. Außerdem besteht derselbe,
unter Vorsitz des Ministers, aus den von diesem bezeichneten Mitgliedern
des Marineministeriums und den von ihm dazu berufenen Seeoffizieren,
Beamten und Technikern. — Ueber die stattfindenden Berathungen wird
ein Protokoll geführt, welches von allen Theilnehmern zu unterzeichnen
und zu den Akten des Marineministeriums zu nehmen ist.
9) Die Marine-Intendantur behält ihre bisherige Stellung zum Marine-
ministerium; der Intendant funktionirt gegebenen Falles als Referent
des Marineministers in dessen Eigenschaft als Oberbefehlshaber der
Marine.
10) Alle diesem Regulativ entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch
aufgehoben.
Berlin, den 15. Juni 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Roon.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. v. Decker).