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Reichs-Gesetzblatt.
No. 31.
(Nr. 671.) Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für
die Hinterbliebenen solcher Personen. Vom 27. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Für die Pensionirung und Versorgung der Militairpersonen des Reichs-
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie für die Bewilligungen an die Hinter-
bliebenen solcher Personen gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Erster Theil.
Offiziere und im Offizierrange stehende Militairärzte.
A. Im Reichsheere.
§. 2.
Anspruch auf Pension.
Jeder Offizier und im Offizierrang stehende Militairarzt, welcher sein
Gehalt aus dem Militair-Etat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension, wenn
er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven
Militairdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabschiedet wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne
eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt
die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 50 §. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1871.