Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 3. 
Als Dienstbeschädigungen (§. 2.) gelten: 
a) die bei Ausübung des aktiven Militairdienstes im Kriege oder Frieden 
erlittene äußere Beschädigung, 
b) anderweite nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militairdienstes, 
sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten, welche an dem zum 
dienstlichen Aufenthalt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere durch 
die kontagiöse Augenkrankheit hervorgerufene bleibende Störung der Ge- 
sundheit,  
wenn durch sie — a. und b. — die Militairdienstfähigkeit sowohl für 
den Dienst im Felde, als auch in der Garnison aufgehoben wird. 
Die Beantwortung der Frage, ob eine Dienstbeschädigung vorhanden, er- 
folgt durch die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents. 
§. 4. 
Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzeren als zehnjährigen Dienst- 
zeit (§. 2.) zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu beschränken, insofern 
die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militairdienstes nicht mit Sicherheit 
als eine bleibende angesehen werden kann. Mit der Wiederherstellung zur völ- 
ligen Dienstfähigkeit erlischt die Berechtigung zur Pension. 
Beruht die Ursache der Invalidität jedoch in einer vor dem Feinde erlit- 
tenen Verwundung oder äußerlichen Beschädigung, so findet die Gewährung der 
Pension stets auf Lebenszeit statt. 
  
§. 5.  
Wird außer dem im §. 2. bezeichneten Falle ein Offizier oder im Offizier- 
range stehender Militairarzt vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst- 
unfähig und deshalb verabschiedet oder zur Disposition gestellt, so kann dem- 
selben bei vorhandener Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit 
oder lebenslänglich bewilligt werden.  
§. 6. 
Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem pen- 
sionsfähigen Diensteinkommen (§. 10.) der mindestens während eines Dienst- 
jahres innerhalb des Etats bekleideten Charge. 
Tritt die Pensionirung in Folge von Dienstbeschädigung (§. 3.) ein, so 
wird die Höhe der Pension nach der bei der eintretenden Pensionirung beklei- 
deten Charge auch in dem Falle bemessen, wenn der Pensionair dieselbe noch 
kein volles Jahr bekleidet. 
Die Beförderung über den Etat, die bloße Karaktererhöhung während 
des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben, sowie die vorübergehende 
Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höheren Pensions- 
anspruch. §. 7.
	        
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