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§. 7.
Wird ein Offizier oder ein im Offizierrange stehender Militairarzt in
einem militairischen Dienstverhältniß mit geringerem Diensteinkommen, als er
bisher etatsmäßig bezogen hat, verwendet, so wird bei seinem späteren Eintritt
in den Ruhestand die Pension dennoch nach dem vorher bezogenen höheren
Diensteinkommen unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnet.
Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienst-
zulagen (§. 10) bestand, wird die Pension nur, je nachdem es für den zu Pen-
sionierenden vortheilhafter ist, nach dem früheren höheren Diensteinkommen und
der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit oder nach dem zuletzt bezogenen Dienst-
einkommen und der gesammten Dienstzeit berechnet.
§. 8.
Die Offiziere und im Offizierrange stehenden Militairärzte des Beurlaub-
tenstandes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienst-
zeit, sondern lediglich durch eine im Militairdienst erlittene Verwundung oder
Beschädigung (§§. 2. und 3.).
§. 9.
Betrag der Pension.
Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten,
jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 20/80 und steigt von da ab mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/80 des pensionsfähigen Dienstein-
kommens.
Ueber den Betrag von 60/80 dieses Einkommens hinaus findet eine Steige-
rung der Pension nicht statt.
In dem im §. 2. erwähnten Falle der Invalidität durch Beschädigung
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit beträgt die Pension 20/80 des pensions-
fähigen Diensteinkommens, in dem Falle des §. 5. höchstens 20/80 desselben.
§. 10.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§. 9.) wird in Anrechnung
gebracht:
a) das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere oder,
wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere;
b) der mittlere Stellen- beziehungsweise Chargen- (Personal-) Servis;
c) für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur einschließlich aufwärts die
im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen;
d) für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse einschließlich abwärts eine
Entschädigung für Bedienung;
e) für die Premier- und Sekonde-Lieutenants der etatsmäßige Werth ihrer
Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische;
50* f) für