Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militairdienstzeit kommt ohne 
Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer ange- 
ordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der De- 
mobilmachung. 
  
§. 23. 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Offizier oder im Offizierrang stehen- 
der Militairarzt im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee 
eines Bundesstaates derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind 
gekommen oder bei den mobilen Truppen angestellt gewesen und mit diesen in 
das Feld gerückt ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein 
Jahr zugerechnet.  
Ob eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug 
anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre 
in Anrechnung kommen sollen, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser 
Bestimmung getroffen. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen 
Bundesstaaten erlassenen Vorschriften. 
  
§. 24. 
Von der Anrechnung ausgeschlossen ist: 
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, 
sowie 
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung 
und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in 
dem Falle unter b. mit Kaiserlicher Genehmigung stattfinden. 
§. 25. 
Mit Genehmigung der obersten Militair-Verwaltungsbehörde des Kontin- 
gents kann auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Offizier oder 
im Offizierrange stehender Militairarzt im Dienste eines dem Reiche nicht an- 
gehörigen Staates gestanden hat. 
Sind bei der Uebernahme in den Dienst eines Bundesstaates bereits bin- 
dende Zusagen über die Anrechnung der vorangegangenen Dienstzeit ertheilt 
worden, so bleiben dieselben in Kraft. 
§. 26. 
Verfahren bei der Pensionirung. 
Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die oberste 
Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents.  §. 27. 
  
 
	        
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