Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 33. 
Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: 
a) wenn ein Pensionair das Deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
b) mit der Wiederanstellung im aktiven Militairdienst während ihrer Dauer; 
e) wenn und so lange ein Pensionair im Reichs-, Staats- oder im Kom- 
munaldienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses 
neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich 
der Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen 
pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. 
§. 34. 
 Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12. und 13.) ruht 
in dem Falle des §. 33. unter a. Das Recht ruht ferner in dem Falle des 
§. 33. unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen: 
a) bei Anstellung in den für Garnisondienstfähige zugänglichen militairischen 
Stellen, z. B. bei den Traindepots, den Landwehr-Bezirkskommandos, 
den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen, als Platzmajors, Führer 
der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerksstätten, Etappeninspektoren 
und in der Militair- und Marineverwaltung; 
b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst für die Dauer 
des mobilen Verhältnisses; 
c) bei Versorgung in Invaliden-Instituten. 
Bei Anstellung im Civildienst verbleiben die Pensionserhöhungen dem 
Pensionair neben den sonst zuständigen Kompetenzen. 
§. 35. 
Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs- oder Staatsfonds fällt 
bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren 
Militairpension hinweg. Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Hat die Civildienstzeit weniger als ein Jahr betragen, so wird für den 
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand die volle Militairpension wiedergewährt. 
§. 36. 
Erdient ein Militairpensionair, welcher in eine an sich zur Pension be- 
rechtigende Stellung des Kommunaldienstes eingetreten ist, in dieser Stellung 
eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses 
Gesetzes erworbenen Militairpension nur in dem durch §. 33. unter c. begrenzten 
Umfange statt. 
Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 51 §. 37.
	        
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