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§. 37.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den §§. 32. bis 36. tritt mit dem Beginn desjenigen
Monats ein, welcher auf das, eine solche Veränderung nach sich ziehende Er-
eigniß folgt.
Im Fall vorübergehender Beschäftigung im Reichs-, im Staats- oder im
Kommunaldienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung wird die
Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen
vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen
zulässigen Betrage gewährt.
§. 38.
Diie Bewilligung einer Pension kann auch bei der Stellung zur Dispo-
sition erfolgen. In diesem Falle finden die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes gleichmäßige Anwendung.
§. 39.
Bewilligungen für Hinterbliebene.
Hinterläßt ein pensionirter Offizier oder im Offizierrange stehender Mili-
tairarzt eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für
den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat
kann mit Genehmigung der obersten Militair- Verwaltungsbeherde des Kontin-
gents auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftig-
keit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der
Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
§. 40.
Erfolgt der Tod eines mit Pension verabschiedeten Offiziers oder im Offi-
zierrange
stehenden Militairarztes in dem Monat, in welchem derselbe das etats-
mäßige Gehalt zum letzten Male zu empfangen hatte, so hat seine Familie (§. 39.)
für den Monat nach dem Ableben nur Anspruch auf Gewährung des einmonat-
lichen Pensionsbetrages.
§. 41.
Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange stehenden
Militairärzten der Feldarmee, welche
a) im Kriege geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während des
Krieges oder später gestorben sind,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge dessen vor
Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind,
wer-