Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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werden besondere Beihülfen, so lange sie im Wittwenstande bleiben, und im 
Falle der Wiederverheirathung noch für ein Jahr, gewährt und zwar: 
den Wittwen der Generale im Betrage von 500 Thalern, 
den Wittwen der Stabsoffiziere...................... 400 
den Wittwen der Hauptleute und Subaltern- 
Offiziere ................................................................. 300 
jährlich. 
Dieselben Beträge empfangen die Wittwen der Aerzte nach Maßgabe des 
Militairranges der letzteren.  
Die mittelst Karaktererhöhung erworbene Charge wird hierbei der mit 
einem Patent verliehenen Charge gleich geachtet. 
§. 42. 
Für jedes Kind der im §. 41. bezeichneten Offiziere und im Offizierrange 
stehenden Militairärzte wird bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahre eine 
Erziehungsbeihülfe von 50 Thalern, und wenn das Kind auch mutterlos ist oder 
wird, von 75 Thalern jährlich gewährt. 
Eine Beihülfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliebene Vater 
oder Großvater und die hinterbliebene    Mutter oder Großmutter, sofern der Ver- 
storbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit 
derselben dauert. 
  
§. 43. 
Die Zahlung der in §§. 41. und 42. bezeichneten Beihülfen erfolgt monat- 
lich im Voraus. 
Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an gewährt, welcher 
auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. 
§. 44. 
Die §§. 41. bis 43. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge 
Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten 
Militair- Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist. 
  
§. 45. 
Die nach §. 41. erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee wohnt allen 
zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten Truppen, sowie den 
zu denselben  gehörenden Kommandobehörden, Stäben, Trains und Administra- 
tionen bei. 
Bei allen anderen Truppen und Militairbehörden sind der Kategorie des 
§. 41. gleich zu achten:     
diejenigen während des mobilen Verhältnisses, beziehungsweise wäh- 
rend der Kriegsformation im Dienste befindlich gewesenen Offiziere 
und im Offizierrange stehenden Militairärzte, denen in Folge der 
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